Weiter ist nicht ersichtlich, dass er solche innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könnte. Schliesslich wird er die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug infolge der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen müssen (vgl. Ziff. IV hiernach) und mit grosser Wahrscheinlichkeit nach AN.________ zurückkehren. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als fraglich. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Beschuldigte nicht im Stande die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen.