Das Gesetz lässt lediglich beim Diebstahl (Vorfälle I.________, J.________ Tankstelle und M.________), der Sachbeschädigung (Vorfall J.________ Tankstelle), dem Hausfriedensbruch (Vorfall J.________ Tankstelle) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall O.________) die Auswahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Diesbezüglich führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1468 f.): Es ist zu erwarten, dass eine (höhere) Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte.