9. Strafart Im vorliegenden Fall ist bereits auf Grund des gesetzlichen Strafrahmens der Delikte, wofür es vorinstanzlich einen Schuldspruch gab, vorgezeichnet, dass es Freiheitsstrafe (Raub), Geldstrafe (Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung) wie auch Busse (Widerhandlungen gegen das PBG, geringfügiger Diebstahl, Eigenkonsumhandlungen BetmG, geringfügige Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das KStrG) als Sanktion geben muss. Das Gesetz lässt lediglich beim Diebstahl (Vorfälle I.________, J.________ Tankstelle und M.________), der Sachbeschädigung (Vorfall J._____