Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) misst das Gericht sodann die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.