In der Folge hätten Portemonnaie und Hausschlüssel gefehlt. Der Atemlufttest ergab beim Beschuldigten einen Wert von 0.3 mg/L (pag. 572). Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung insbesondere auf die Angaben von S.________ ab. Da Portemonnaie und Schlüssel nicht aufgefunden wurden – insbesondere nicht beim Beschuldigten –, ging die Vorinstanz von alternativen Erklärungsmöglichkeiten für das Abhandenkommen dieser Gegenstände bei S.________ aus, weshalb es hier beim Beschuldigten lediglich zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten kam (pag. 1434).