659), woraufhin dieses den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzog (pag. 661). Der Beschuldigte leistete für diesen Vorfall Abzahlungen (vgl. pag. 1156,1330 und 1812 f.). Der Vorfall vom 3. Oktober 2020 in Bern z.N. von S.________ wurde als Raub, evtl. nur einfache Körperverletzung zur Anklage gebracht (pag. 1014 [pag. 1139 der Würdigungsvorbehalt des Gerichts betr. Tätlichkeiten]). S.________ selber gab an, er sei ausgeraubt worden, als er aus der AE.________ gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn angerempelt und eine Auseinandersetzung angezettelt, mündend in einem Faustschlag ins Gesicht von S.________. In der Folge hätten Portemonnaie und Hausschlüssel gefehlt.