Der Vorfall z.N. von H.________ führte letztlich zur Anordnung von Untersuchungshaft, die bis am 27. August 2020 andauerte (pag. 100). Am 22. September 2020 fuhr der Beschuldigte ohne Fahrausweis mit dem Bus nach Köniz und wurde entsprechend wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen (pag. 672, 1464 f.). Gleichentags erfolgte der Vorfall z.N. von AD.________, welcher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Beschuldigte soll AD.________ u.a. mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben (pag. 647 ff.). Der Beschuldigte entschuldigte sich beim Opfer (pag. 659), woraufhin dieses den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzog (pag.