444 Z. 86 1.7 Promille [siehe hierzu auch HV-Protokoll pag. 1153 Z. 13 ff.]). THC habe er letztmals am Vorabend konsumiert; von Amphetaminkonsum habe er nichts mitbekommen (das Urin-Screening sprach auf beide Substanzen an, pag. 435). Die Vorinstanz erachtete die Angaben zum Filmriss als vorgeschoben (pag. 1424) und insgesamt den Sachverhalt im Sinne der Anklage als erstellt. Der Beschuldigte wurde des Raubes z.N. von H.________, der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (beides z.N. von O.________) und des Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen (u.a. pag. 1426 ff.). Der Vorfall z.N. von H.____