___ gewesen und er habe erst vor Ort vom Delikt erfahren. Diese Aussage erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft und verurteilte den Beschuldigten als Mittäter wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (pag. 1443 ff.). Am 6. Juni 2020 liess M.________ (IV-Rentnerin mit Gehhilfen) im Bahnhof Bern ihre Tasche unbeaufsichtigt stehen, um sich einen Kaffee zu holen. Gemäss Anzeigebericht hätten sich vier junge, alkoholisierte Personen an ihrer Tasche zu schaffen gemacht (pag. 558). Dabei sei die Tasche am Reissverschluss kaputt gegangen und eine Stange Zigaretten abhanden gekommen.