369 Z. 100], der Atemlufttest ergab allerdings lediglich einen Wert von 0.31 mg/L, pag. 286). Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagepunkt als erstellt und führte aus, bei acht Befragungen zum Vorfall habe der Beschuldigte erst in den letzten drei Einvernahmen den Sachverhalt zumindest teilweise eingestanden, dies wohl gestützt auf die Aussagen von AB.________ (pag. 1410 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Raubes z.N. von G.________ schuldig (pag. 1402 ff., 1414). Auf Grund am Verhaftsort im Bahnhof Zürich aufgefundener Bankkarten (pag. 290) ergab sich, dass auf demselben Zug dem schlafenden I.________ die Brieftasche gestohlen worden war.