Gleichentags erfolgte die Entlassung aus der Polizeihaft (pag. 25 ff.). Konkret soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Personen an der Wegnahme der Armbanduhr von F.________ unter Anwendung von Zwang (Festhalten am Handgelenk) und Androhung von Gewalt (Hand aufziehen, verbale Drohung) beteiligt haben (siehe Anklageschrift, pag. 1013). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo verneinte die Vorinstanz hier eine Tatbeteiligung (pag. 1402) und gelangte zu einem Freispruch. Gestützt auf den gleichentags erfolgten Drogen-Schnelltest wurde der Beschuldigte jedoch wegen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen (pag.