Der Beschuldigte gab zunächst an, sein Kollege habe ihm das Deliktsgut einfach zugesteckt und blieb auch später bei dieser Version. Die Vorinstanz erachtete diese Angaben im Vergleich zu den Angaben des Ladendetektivs und des Kollegen des Beschuldigten als unglaubhaft und es kam entsprechend zu einem Schuldspruch wegen Diebstahls (pag. 1442 f.). Der Beschuldigte wurde am 28. September 2019 morgens in Bern erneut angehalten, da man ihn der Beteiligung an einem Raub z.N. von F.________ in der Nähe der AA.________ verdächtigte. Gleichentags erfolgte die Entlassung aus der Polizeihaft (pag.