SR 745.1), mehrfach begangen, sowie Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz (KStrG; BSG 311.1) blieben wie zuvor erwähnt unangefochten (vgl. Ziff. I. 5. hiervor) und sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1380 ff.). Zum besseren Verständnis erfolgt unmittelbar nachfolgend eine kurze Chronologie der aktenkundigen Vorfälle.