Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatasanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.