5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor, beschränkte Berufung des Beschuldigten und beschränkte Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft) hat die Kammer die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. II. Verurteilung Ziff. 1.-3.), die Anordnung der Landesverweisung (Urteilsdispositiv Ziff. II. Verurteilung Ziff.