IV. (rechte III.) Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).