III. A.________ sei durch den Kanton Bern eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Freiheitsentzug von 363 Tagen) auszurichten. IV. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Generalstaatsanwalt Die stv. Generalstaatsanwältin W.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2023 folgende Anträge (pag. 1834 ff.):