Generalstaatsanwältin W.________ die Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Sanktionenpunkt. Sie führte aus, sie beabsichtige, eine 34 Monate übersteigende Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, eine Busse sowie eine Landesverweisung von 6 Jahren zu beantragen. Der Strafkläger, der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Da sämtliche den Strafkläger und die Straf- und Zivilkläger betreffenden Ziffern des Urteilsdispositivs vom 14. Januar 2022 (Ziff. II. Schuldsprüche, Ziff.