Hierauf beschränkte die Verteidigung des Beschuldigten mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. August 2022 (pag. 1504 ff.) die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der Landesverweisung. Die Verteidigung stellte den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit abzuändern, als dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, das Strafmass angemessen zu reduzieren und auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 1506). Mit Schreiben vom 11. August 2022 (pag. 1514 f.) erklärte die stv. Generalstaatsanwältin W.___