V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin M.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.