-Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 449 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Raub (mehrfach begangen), Diebstahl (mehrfach und teilweise geringfügig begangen), Sachbeschädigung (mehrfach und teilwei- se geringfügig begangen) etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2022 (PEN 2021 817) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) fällte am 14. Januar 2022 folgendes Urteil (pag. 1193 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 28. September 2019 in Bern, gemein- sam mit E.________ und Unbekannt z.N. von F.________ (Deliktsbetrag: rund CHF 400.00; AKS Ziff. 1.1); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der auf ihn entfallenden Kosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'052.35 und Auslagen von CHF 535.45 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________), insgesamt bestimmt auf CHF 6’587.80, an den Kanton Bern (vgl. Tabelle bei den Schuldsprüchen). II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich (im Zug von Bern nach Zürich) z.N. von G.________ (Delikts- betrag: rund 12 Rappen; AKS Ziff. 1.2); 1.2. am 18. Juli 2020 in Gümligen z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: rund CHF 500.00; AKS Ziff. 1.3); 2. des Diebstahls, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 2.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich (im Zug von Bern nach Zürich) z.N. von I.________ (Delikts- betrag: mindestens 20 Euro; AKS Ziff. 2.1); 2.2. am 23. September 2019 in Bern (K.________) z.N. der L.________ (Deliktsbetrag: CHF 7.25; geringfügig; AKS Ziff. 2.2); 2.3. am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam begangen mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 740.55; AKS Ziff. 2.3); 2.4. am 6. Juni 2020 in Bern (Bahnhof) z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 80.00; AKS Ziff. 2.4); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 3.1. am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam begangen mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (Sachschaden: rund CHF 1'000.00; AKS Ziff. 3.1); 3.2. am 6. Juni 2020 in Bern (Bahnhof) z.N. von M.________ (Sachschaden: rund CHF 30.00; geringfügig; AKS Ziff. 3.2); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (AKS Ziff. 4); 5. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 18. Juli 2020 in Gümli- gen (N.________) z.N. von O.________ (AKS Ziff. 5); 6. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 10. Oktober 2020 in Bern (P.________; AKS Ziff. 6); 2 7. der Beschimpfung, begangen am 18. Juli 2020 in Bern (Q.________) z.N. von O.________ (AKS Ziff. 7); 8. der Tätlichkeiten, begangen am 3. Oktober 2020 in Bern (R.________) z.N. von S.________ (AKS Ziff. 1.4); 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 9.1. am 28. September 2019 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Amphetamine, Marihuana, Benzodiazepine, Metamphetamin, Morphin und MDMA (AKS Ziff. 8.1); 9.2. am 21. November 2019 in Thun durch Besitz von rezeptpflichtigen Medikamenten (vier Ta- bletten Temesta à 1 mg) ohne Rezept und in Bern durch Konsum einer unbestimmten Men- ge Marihuana (AKS Ziff. 8.2); 9.3. am 26. März 2020 in Bern (T.________) durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihu- ana (AKS Ziff. 8.3); 9.4. am 14. April 2020 in Bern (Domizil D.________) durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain (AKS Ziff. 8.4); 9.5. am 17. Juli 2020 in Bern, Gümligen und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Men- ge Marihuana und Amphetamine (AKS Ziff. 8.5); 10. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), mehrfach begangen 10.1. am 21. August 2019 auf der Strecke Bern nach Bümpliz (AK.________; AKS Ziff. 9.1); 10.2. am 22. September 2020 auf der Strecke Köniz nach Haltestelle AM.________ (AL.________; AKS Ziff. 9.2); 11. der Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz (Nachtruhestörung und Verweigerung der Namensangabe), begangen am 10. Oktober 2020 in Bern (P.________; AKS Ziff. 10); und in Anwendung der Art. 34, 40, 41 Abs. 1 Bst. b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und d, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 177, 186, 285, 286 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 15 KStrG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft von 195 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 19. Februar 2021 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 810.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5 der Kosten der Tabelle, vgl. unten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'209.35 und Auslagen von CHF 2'141.75, insgesamt bestimmt auf CHF 26'351.10 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung). 3 Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 18’061.70 Gebühren Zwangsmassnahmengericht CHF 1’200.00 Auftritt Staatsanwalt an der Hauptverhandlung CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10’000.00 Total CHF 30’261.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen HV CHF 20.00 Allgemeine Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1’482.00 Persönliche Kosten A. CHF 1’175.20 Total CHF 2’677.20 Total Verfahrenskosten CHF 32’938.90 III. 1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt U.________ (14.-22.04.2020) mit Verfügung vom 22. April 2020 auf CHF 814.55 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde. Das volle Honorar wurde auf CHF 1'016.45 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 814.55 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 651.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt U.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 161.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 162.90) noch Nachzahlungspflicht (CHF 40.40). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (ab dem 28.09.2019) werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 105.00 200.00 CHF 21’000.00 Aufwand MLaw 12.25 100.00 1’225.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 513.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’963.00 CHF 1’768.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’731.15 volles Honorar 105.00 250.00 CHF 26’250.00 Aufwand Mlaw 12.25 125.00 1’531.25 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 513.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28’519.25 CHF 2’196.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 30’715.25 nachforderbarer Betrag CHF 5’984.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'731.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 24'731.15 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 19'784.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'984.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'787.30 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 4'946.25) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'196.80). 4 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff., 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Privatkläger O.________. V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend ma- chen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin M.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen (0.2 g Marihuana) und Medikamente (4 Blister mit je einer Tablette Temesta) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Schriftlich zu eröffnen: - der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt V.________ (gegen Emp- fangsbestätigung ausgehändigt) - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (gegen Empfangs- bestätigung im Doppel ausgehändigt) - dem Privatkläger H.________ (gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt) - dem Privatkläger O.________ (mittels LSI) - der Privatklägerin M.________ (mittels LSI) - Rechtsanwalt U.________ (auszugsweise Ziff. III 1.) Schriftlich mitzuteilen (vor Rechtskraft): - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; unverzüglich per Fax) - der JVA AO.________ (unverzüglich per Email) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; A-Post) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV; per Email) - Kantonspolizei Bern, Y.________, zu Handen des Regionalgefängnisses Bern (gegen Emp- fangsbestätigung ausgehändigt) Schriftlich mitzuteilen (nach Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV; anonymisiert) 5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2022 frist- gerecht Berufung an (pag. 1217). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde den Parteien die schriftliche Berufungsbe- gründung zugestellt (pag. 1371 ff., 1498 f.). Hierauf beschränkte die Verteidigung des Beschuldigten mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. August 2022 (pag. 1504 ff.) die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der Landesverweisung. Die Verteidigung stellte den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit abzuändern, als dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, das Strafmass angemessen zu reduzieren und auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 1506). Mit Schreiben vom 11. August 2022 (pag. 1514 f.) erklärte die stv. Generalstaats- anwältin W.________ die Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Sank- tionenpunkt. Sie führte aus, sie beabsichtige, eine 34 Monate übersteigende Frei- heitsstrafe, eine Geldstrafe, eine Busse sowie eine Landesverweisung von 6 Jah- ren zu beantragen. Der Strafkläger, der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Da sämtliche den Strafkläger und die Straf- und Zivilkläger betreffenden Ziffern des Urteilsdispositivs vom 14. Januar 2022 (Ziff. II. Schuldsprüche, Ziff. IV./V. Regelung Zivilpunkt) rechtskräftig gewor- den sind, wurden diese mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 aus dem oberinstanz- lichen Verfahren entlassen (pag. 1544 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 12. Januar 2023 statt (pag. 1805 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt So- lothurn sowie aktuelle Berichte beim Migrationsdienst des Kantons Bern und beim Staatssekretariat für Migration hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Lan- desverweisung über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1548 ff., 1768 f., 1776 f., 1785 ff.). Weiter wurde der rechtskräftige Strafbefehl vom 15. April 2020 ediert (pag. 1802 f.) und bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) das provisori- sche Ende der Haftdauer angefragt (vgl. Email vom 21. Dezember 2022 der BVD, pag. 1773 f.). Auf Antrag der Verteidigung wurde zudem an der Berufungsverhandlung eine E-Mail vom 11. Januar 2023 vom Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt AO.________ zu den finanziellen Verhältnissen des bzw. der Abzahlung offener Forderungen durch den Beschuldigten zu den Akten genommen (pag. 1829 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Zeuge C.________ 6 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2023 folgende Anträge (pag. 1823 f.): I. Die Ziffer II. des Urteils PEN X.________ vom 14. Januar 2022 sei im Sinne der nachfolgenden Zif- fern abzuändern: Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17.5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Die bisher ausgestandene Haft von 888 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’256.00. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. II. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. A.________ sei durch den Kanton Bern eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Freiheitsentzug von 363 Tagen) auszurichten. IV. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Generalstaatsanwalt Die stv. Generalstaatsanwältin W.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2023 folgende Anträge (pag. 1834 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 14. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 28. September 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________ und unbekannt z.N. von F.________ (DB: rund CHF 400.00), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der auf ihn entfallenden Kosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6’052.35 und Auslagen von CHF 535.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________), insgesamt bestimmt auf CHF 6’587.80, an den Kanton Bern; 7 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 2.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich, z.N. von G.________ (DB: rund 12 Rappen); 2.2. am 18. Juli 2019 in Gümligen, z.N. von H.________ (DB: CHF 500.00); 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde des Diebstahls, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 3.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich z.N. von I.________ (DB: mind. 20 Euro); 3.2. am 23. September 2019 in Bern z.N. der L.________ (DB: CHF 7.25; geringfügig; 3.3. am 14. April 2020 in Bern z.N. der J.________ GmbH (DB: CHF 740.55); 3.4. am 6. Juni 2020 in Bern z.N. M.________ (DB: CHF 80.00); 4. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 4.1. am 14. April 2020 in Bern z.N. von J.________ GmbH; 4.2. am 6. Juni 2020 in Bern z.N. von M.________; 5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. April 2020 in Bern z. N. der J.________; 6. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 18. Juli 2020 in Güm- ligen z.N. von O.________; 7. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 10. Oktober 2020 in Bern; 8. der Beschimpfung, begangen am 18. Juli 2020 in Bern; 9. der Tätlichkeiten, begangen am 3. Oktober 2020 in Bern z.N. von S.________; 10. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 10.1. am 28. September 2019 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Amphetamine, Marihuana, Benzodiazepine, Methamphetamin, Morphin und MDMA; 10.2. am 21. November 2019 in Thun durch Besitz von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept und in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 10.3. am 26. März 2020 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 10.4. am 14. April 2020 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Am- phetamine; 10.5. am 17. Juli 2020 in Bern, Gümligen und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 11. der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz (Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), mehrfach begangen 11.1. am 21. August 2019 auf der Strecke Bern nach Bümpliz 11.2. am 22. September 2020 auf der Strecke Köniz nach Haltestelle AM.________; 12. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz (Nachtruhestörung und Verweigerung der Namensangabe), begangen am 10. Oktober 2020 in Bern; 13. der Verfügungen im Zivilpunkt, der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Medikamente sowie der Mitteilung der Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Z.________) bzw. der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Z.________). II. 8 A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00. Im Falle des schuldhaften Nichtbezah- lens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen; 4. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (inkl. SIS Ausschreibung); 5. zur Bezahlung von 4/5 der erst- und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (in- kl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). IV. (rechte III.) Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor, beschränkte Berufung des Beschuldigten und beschränkte Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft) hat die Kammer die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. II. Verurtei- lung Ziff. 1.-3.), die Anordnung der Landesverweisung (Urteilsdispositiv Ziff. II. Ver- urteilung Ziff. 4. ), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (Urteilsdispositiv Ziff. VI.5.), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Verurteilung Ziff. 5., und Ziff. III.) sowie die Haftfrage (Ur- teilsdispositiv Ziff. VI.1.) zu überprüfen. Praxisgemäss ist auch über das DNA-Profil (Urteilsdispositiv Ziff. VI.3.) und die erkennungsdienstlichen Daten (Urteilsdispositiv Ziff. VI.4.) neu zu verfügen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaata- sanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 9 II. Rechtskräftige Schuldsprüche 6. Allgemeines Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubs, mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig begangen, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise geringfügig be- gangen, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Tätlichkeit, Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, Wi- derhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1), mehrfach begangen, sowie Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz (KStrG; BSG 311.1) blieben wie zuvor erwähnt unangefochten (vgl. Ziff. I. 5. hiervor) und sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung grundsätzlich auf die erstinstanzli- che Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1380 ff.). Zum besseren Verständ- nis erfolgt unmittelbar nachfolgend eine kurze Chronologie der aktenkundigen Vor- fälle. Soweit mit Blick auf die Strafzumessung und/oder die Frage der Landesver- weisung weitere Ergänzungen und Präzisierungen notwendig erscheinen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen. 7. Chronologie Am 21. August 2019 benutzte der Beschuldigte ohne gültigen Fahrausweis das Tram in Bümpliz (pag. 386). Die Vorinstanz sprach ihn entsprechend der Wider- handlung gegen das PBG schuldig (pag. 1464 f.). Am 23. September 2019 wurde der Beschuldigte angehalten, als er in Begleitung eines Kollegen ein Poulet gestohlen hatte (pag. 377 ff.). Der Beschuldigte gab zunächst an, sein Kollege habe ihm das Deliktsgut einfach zugesteckt und blieb auch später bei dieser Version. Die Vorinstanz erachtete diese Angaben im Ver- gleich zu den Angaben des Ladendetektivs und des Kollegen des Beschuldigten als unglaubhaft und es kam entsprechend zu einem Schuldspruch wegen Dieb- stahls (pag. 1442 f.). Der Beschuldigte wurde am 28. September 2019 morgens in Bern erneut angehal- ten, da man ihn der Beteiligung an einem Raub z.N. von F.________ in der Nähe der AA.________ verdächtigte. Gleichentags erfolgte die Entlassung aus der Poli- zeihaft (pag. 25 ff.). Konkret soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Personen an der Wegnahme der Armbanduhr von F.________ unter Anwendung von Zwang (Festhalten am Handgelenk) und Androhung von Gewalt (Hand aufzie- hen, verbale Drohung) beteiligt haben (siehe Anklageschrift, pag. 1013). In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo verneinte die Vorinstanz hier eine Tatbetei- ligung (pag. 1402) und gelangte zu einem Freispruch. Gestützt auf den gleichen- tags erfolgten Drogen-Schnelltest wurde der Beschuldigte jedoch wegen Betäu- bungsmittelkonsums schuldig gesprochen (pag. 178, 1462 ff.). Als die Securitas und Transportpolizei am frühen Morgen des 19. Oktober 2019 wegen einer Schlägerei am Hauptbahnhof Zürich ausrücken mussten, erfuhren sie vom Vorfall z.N. von G.________, welcher sich kurz zuvor ereignet hatte (pag. 28 ff.). Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte auf der Zugfahrt von Bern 10 nach Zürich unter Einsatz körperlicher Gewalt von G.________ Geld gefordert und auch bekommen (pag. 1013 f.). Der Beschuldigte bestritt vorerst jegliche Beteili- gung (pag. 29) bzw. räumte dann zunächst lediglich einen verbalen Disput mit G.________ ein (pag. 299). Später gab er zu, dass G.________ im Zuge des Dis- puts das Portemonnaie hervorgezogen habe (pag. 340). Der Beschuldigte soll sich im Zugsabteil neben G.________ gesetzt, diesen gegen die Wand bzw. die Schei- be gedrückt und Geld eingefordert haben. G.________ habe schliesslich sein Por- temonnaie präsentiert, woraus der Beschuldigte eine indische Banknote genom- men habe (das Geld «landete» schliesslich im Büstenhalter der Begleitung des Be- schuldigten, AB.________). G.________ hätte anschliessend noch Geld an einem Bancomaten abheben bzw. Alkohol kaufen sollen. Laut AB.________ sei der Be- schuldigte damals stark alkoholisiert gewesen (pag. 315/356 [so auch G.________ pag. 369 Z. 100], der Atemlufttest ergab allerdings lediglich einen Wert von 0.31 mg/L, pag. 286). Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagepunkt als erstellt und führte aus, bei acht Befragungen zum Vorfall habe der Beschuldigte erst in den letzten drei Einvernahmen den Sachverhalt zumindest teilweise eingestanden, dies wohl gestützt auf die Aussagen von AB.________ (pag. 1410 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Raubes z.N. von G.________ schuldig (pag. 1402 ff., 1414). Auf Grund am Verhaftsort im Bahnhof Zürich aufgefundener Bank- karten (pag. 290) ergab sich, dass auf demselben Zug dem schlafenden I.________ die Brieftasche gestohlen worden war. Dies räumte der Beschuldigte ein, wobei er das Ganze als Mutprobe bezeichnete. Es kam entsprechend auch zu einem Schuldspruch wegen Diebstahls z.N. von I.________ (pag. 1437 ff., 1441). Der Beschuldigte kam als Folge seiner Aktivitäten im Zug in Untersuchungshaft und wurde erst am 18. November 2019 entlassen (pag. 61). Auf Grund des verdächtigen Verhaltens einer Gruppe von Jugendlichen im Manor unterzog die Polizei u.a. auch den Beschuldigten am 21. November 2019 in Thun einer Personenkontrolle. Diese ergab beim Beschuldigten den Besitz von vier Ta- bletten Temesta ohne Rezept. Weiter gestand der Beschuldigte ein, Marihuana zu konsumieren. Der Beschuldigte wurde entsprechend der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (pag. 387 ff., 1462 ff.). Der Vollständigkeit halber sei auch auf die Vorfälle vom 14. und 21. Februar 2020 hingewiesen, wobei diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Beschul- digte entwendete an beiden Daten im Coop AC.________ eine Flasche Cognac (vgl. Strafbefehl vom 15. April 2020, pag. 1802 f.). Am 26. März 2020 wurde der Beschuldigte mit Kollegen angehalten und kontrol- liert. Gemäss Anzeige vom 17. April 2020 habe der Beschuldigte nach Marihuana gerochen und den Konsum auch eingestanden (pag. 431). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hierfür wegen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen (pag. 1462). Gestützt auf eine Videoüberwachung und ein Tätersignalement hielt die Polizei den Beschuldigten wegen des Einbruchdiebstahls in die J.________ Tankstelle, be- gangen am 14. April 2020 kurz nach Mitternacht in Bern, an (pag. 64). Er wurde gleichentags aus der Polizeihaft entlassen. Der Beschuldigte brach zusammen mit 11 D.________ in die Tankstelle ein (zunächst Versuch, mit Brecheisen die Hauptein- gangstüre aufzubrechen, dann Scheibe Höhe Kassenbereich eingeschlagen, D.________ drang ein und übergab diverses Deliktsgut an den Beschuldigten, pag. 391 [vor allem Zigaretten und Alkohol]). Der Beschuldigte gab diesen Vorfall spon- tan auf der Fahrt zur Polizeiwache zu (pag. 396). Ein Drogenschnelltest fiel positiv auf COC und THC aus. Der Beschuldigte führte die Polizei zum versteckten De- liktsgut (pag. 397). Er gab an, das Ganze sei die Idee von D.________ gewesen und er habe erst vor Ort vom Delikt erfahren. Diese Aussage erachtete die Vorin- stanz als unglaubhaft und verurteilte den Beschuldigten als Mittäter wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (pag. 1443 ff.). Am 6. Juni 2020 liess M.________ (IV-Rentnerin mit Gehhilfen) im Bahnhof Bern ihre Tasche unbeaufsichtigt stehen, um sich einen Kaffee zu holen. Gemäss An- zeigebericht hätten sich vier junge, alkoholisierte Personen an ihrer Tasche zu schaffen gemacht (pag. 558). Dabei sei die Tasche am Reissverschluss kaputt ge- gangen und eine Stange Zigaretten abhanden gekommen. Auf Grund des Video- materials konnte der Beschuldigte als Beteiligter identifiziert werden. Den Diebstahl räumte der Beschuldigte bei der Anhaltung ein (pag. 563). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hierfür des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig. Am 18. Juli 2020 erfolgte eine weitere Festnahme des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall z.N. von H.________ in Gümligen, dies auf Grund eines Tätersi- gnalements (pag. 67). Die Anklageschrift umschreibt den Vorfall z.N. von H.________ vom 18. Juli 2020 wie folgt (pag. 1014): H.________ begab sich am Bahnhof Gümligen in die Unterführung, um zu Gleis 2 zu gelangen, wo er A.________, welcher in Begleitung einer weiteren Person war, begegnete und von diesem leicht an der Schulter berührt und nach «Münz» gefragt wurde. In der Folge behändigte H.________ sein Por- temonnaie und öffnete das Münzfach, wobei A.________ und die andere Person unvermittelt in das Münzfach griffen. Als H.________ das Münzfach wieder schloss, forderte A.________ mehr Geld und stiess H.________ mit dem Unterarm gegen die Brust, in der Absicht, ihm das Portemonnaie aus den Händen zu nehmen. H.________ stiess A.________ von sich weg, konnte so sein Portemonnaie in den Händen halten und rannte die Treppe zum Perron hoch, wobei er aber auf dem oberen Teil der Treppe stürzte und ihm das Portemonnaie aus den Händen zu Boden fiel. Währenddessen rannte A.________ hinter H.________ her und versetzte diesem, als H.________ daran war, wieder aufzu- stehen, einen Faustschlag ins Gesicht (zwischen Oberlippe und Nase). In der Folge rannte H.________ weg, wobei A.________ ihm weiter folgte. Als der Geschädigte oberhalb der Treppe durchrannte, begab sich A.________ zur Treppe, behändigte das zuvor runtergefallene Portemonnaie (enthaltend Bargeld von CHF 200.00, Münz CHF 3.15, mehrere Bank- und Kreditkarten, Führeraus- weis, Identitätskarte, Kundenkarte Migros, Gutscheinkarte Jack & Jones im Gesamtwert von ca. CHF 500.00) vom Boden und entfernte sich damit von den Örtlichkeiten. Damit bereicherte A.________ sich unter Anwendung von Gewalt wissentlich und willentlich unrechtmässig. Auf dem angehaltenen Beschuldigten fand man die Geldkarte des Geschädigten und auch ein Minigrip Marihuana. Gemäss Anzeige habe sich der Beschuldigte vor dem Transport zur Wehr gesetzt. Dabei habe der Beschuldigte den Polizisten O.________ sogar mit dem Fuss gegen den Brustkorb getreten (pag. 540) und ha- be ins Schliesszeug gelegt werden müssen (pag. 434/540). Beim Transport habe 12 der Beschuldigte herumgeschrien. Später habe er teilweise Schnappatmung und weitere Gemütsschwankungen gezeigt. Als er bewusstlos geworden und nicht mehr ansprechbar gewesen sei, habe man ihn ins Q.________ verlegen müssen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er O.________ mehrfach beschimpft. Nachträglich sprach der Beschuldigte von einem Filmriss ab dem Aussteigen an der Station in Gümligen (pag. 444), konnte sich dann später aber doch an Details erinnern (pag. 450). Er habe viel Wodka und Whisky getrunken (lt. Vorhalt pag. 444 Z. 86 1.7 Promille [siehe hierzu auch HV-Protokoll pag. 1153 Z. 13 ff.]). THC habe er letztmals am Vorabend konsumiert; von Amphetaminkonsum habe er nichts mit- bekommen (das Urin-Screening sprach auf beide Substanzen an, pag. 435). Die Vorinstanz erachtete die Angaben zum Filmriss als vorgeschoben (pag. 1424) und insgesamt den Sachverhalt im Sinne der Anklage als erstellt. Der Beschuldigte wurde des Raubes z.N. von H.________, der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (beides z.N. von O.________) und des Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen (u.a. pag. 1426 ff.). Der Vorfall z.N. von H.________ führte letztlich zur Anordnung von Untersuchungshaft, die bis am 27. August 2020 andauerte (pag. 100). Am 22. September 2020 fuhr der Beschuldigte ohne Fahrausweis mit dem Bus nach Köniz und wurde entsprechend wegen Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz schuldig gesprochen (pag. 672, 1464 f.). Gleichentags erfolgte der Vorfall z.N. von AD.________, welcher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Beschuldigte soll AD.________ u.a. mit der Faust ins Gesicht geschlagen ha- ben (pag. 647 ff.). Der Beschuldigte entschuldigte sich beim Opfer (pag. 659), wor- aufhin dieses den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzog (pag. 661). Der Beschuldigte leistete für diesen Vorfall Abzahlungen (vgl. pag. 1156,1330 und 1812 f.). Der Vorfall vom 3. Oktober 2020 in Bern z.N. von S.________ wurde als Raub, evtl. nur einfache Körperverletzung zur Anklage gebracht (pag. 1014 [pag. 1139 der Würdigungsvorbehalt des Gerichts betr. Tätlichkeiten]). S.________ selber gab an, er sei ausgeraubt worden, als er aus der AE.________ gekommen sei. Der Be- schuldigte habe ihn angerempelt und eine Auseinandersetzung angezettelt, mün- dend in einem Faustschlag ins Gesicht von S.________. In der Folge hätten Por- temonnaie und Hausschlüssel gefehlt. Der Atemlufttest ergab beim Beschuldigten einen Wert von 0.3 mg/L (pag. 572). Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung insbesondere auf die Angaben von S.________ ab. Da Por- temonnaie und Schlüssel nicht aufgefunden wurden – insbesondere nicht beim Be- schuldigten –, ging die Vorinstanz von alternativen Erklärungsmöglichkeiten für das Abhandenkommen dieser Gegenstände bei S.________ aus, weshalb es hier beim Beschuldigten lediglich zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten kam (pag. 1434). Laut Anzeige versuchte der Beschuldigte sodann am 10. Oktober 2020 in Bern am P.________, sich frühmorgens einer Personenkontrolle (von ihm durch auffälliges Verhalten in einer Gruppe von Personen provoziert) zu entziehen, wobei er lauthals umhergeschrien und die Angabe seiner Personalien verweigert habe (pag. 641). Der Beschuldigte wurde hierfür wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie we- 13 gen Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz durch Nachtruhestörung und durch Verweigerung der Namensangabe schuldig gesprochen (pag. 1457 ff.). Gestützt auf einen Verhaftungsbefehl wegen des Falles S.________ (pag. 856) er- folge am 21. Oktober 2020 in der Schreinerei der AF.________ (pag. 104; Drogen- schnelltest war THC-positiv, pag. 574) eine erneute Anhaltung des Beschuldigten (mit bis zur Berufungsverhandlung fortdauernder Inhaftierung). Das Kantonale Zwangsmassnahmegericht befand in seinem Haftanordnungsentscheid vom 23. Oktober 2020: «Die zahlreichen Interventionen von Polizei und Staatsanwalt- schaft und die bisher zweifache Versetzung in Untersuchungshaft scheinen ihn überhaupt nicht beeindruckt zu haben» (pag. 126). III. Strafzumessung 8. Allgemeines Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (vgl. z.B. BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fi- xiert ist, hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von meh- reren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 466 ff.). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässig- keit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) misst das Gericht sodann die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrich- tung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 E. 4.2). Soweit nachfolgend auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Ber- nischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) 14 Bezug genommen wird, ist zu betonen, dass dies zulässig ist, mit der Einschrän- kung, dass Straftaxen nur Richtlinienfunktion haben und das Gericht nicht binden oder daran hindern sollen, seine Überzeugung zur schuldangemessenen Strafe im Sinne von Art. 47 StGB frei gewinnen und begründen zu können (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N. 213 Art. 47). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Die Bestimmung der schwersten Straftat erfolgt abstrakt nach der höchsten Straf- androhung. Bei gleichem Strafrahmen ist jedes der entsprechenden Delikte für die Einsatzstrafe geeignet, wobei gemäss MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage 2019, Rz. 485) zu prüfen ist, welche Straftat im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. 9. Strafart Im vorliegenden Fall ist bereits auf Grund des gesetzlichen Strafrahmens der Delik- te, wofür es vorinstanzlich einen Schuldspruch gab, vorgezeichnet, dass es Frei- heitsstrafe (Raub), Geldstrafe (Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung) wie auch Busse (Widerhandlungen gegen das PBG, geringfügiger Diebstahl, Ei- genkonsumhandlungen BetmG, geringfügige Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das KStrG) als Sanktion geben muss. Das Gesetz lässt lediglich beim Diebstahl (Vorfälle I.________, J.________ Tank- stelle und M.________), der Sachbeschädigung (Vorfall J.________ Tankstelle), dem Hausfriedensbruch (Vorfall J.________ Tankstelle) und der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Vorfall O.________) die Auswahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Diesbezüglich führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1468 f.): Es ist zu erwarten, dass eine (höhere) Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte befindet sich in Haft, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und hat nur vage Aussichten sei- ne finanziellen Verhältnisse zukünftig zu verbessern. Im Betreibungsregisterauszug des Beschuldig- ten sind per 6. Oktober 2021 Betreibungen in der Höhe von CHF ca. 7'500.00 sowie Verlustscheine in der Höhe von ca. CHF 700.00 verzeichnet (pag. 1084 f.). Er verfügt somit über keine finanziellen Mit- tel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er solche innert abseh- barer Zeit auf legalem Weg erlangen könnte. Schliesslich wird er die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug infolge der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen müssen (vgl. Ziff. IV hiernach) und mit grosser Wahrscheinlichkeit nach AN.________ zurückkehren. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als fraglich. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Beschuldigte nicht im Stande die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu be- gleichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst die Verteidigung – sofern sie keinen Freispruch ver- langte und es sich um Delikte mit alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen handelte – eine Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1170 f. und 1191). 15 Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, dass in den Fällen, in welchen gesetzlich sowohl eine Freiheitstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich ist, im Er- gebnis eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Jedoch ist zu den Ausführungen der Vorinstanz präzisierend und teilweise korrigierend Folgendes festzuhalten: Nach Ansicht der Kammer ist vor allem aus spezialpräventiven Gründen in den ge- nannten Fällen eine Freiheitsstrafe angebracht. So war der Beschuldigte schon vor dem Vorfall z.N. von I.________ wiederholt angehalten und einmal sogar in Poli- zeihaft gesetzt worden, was offenkundig seine Wirkung auf das Verhalten des Be- schuldigten verfehlte. Zeitgleich und thematisch ähnlich mit dem Diebstahl z.N. von I.________ erfolgte in derselben Nacht bzw. im selben Zug (nach den Einvernah- men wohl zeitlich etwas später als der Diebstahl) der Raub z.N. von G.________. Verschuldensangemessen und zweckmässig erscheint da auch für den Diebstahl z.N. von I.________ nur eine Freiheitsstrafe. Für den Einbruchdiebstahl in die J.________ Tankstelle, und zwar für die ganze Einheit von Diebstahl, Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruch (eine Aufsplittung der Strafart wäre hier nicht nachvollziehbar), gilt dasselbe. Im April 2020 hatte der Beschuldigte bereits weitere Anhaltungen und die einmonatige Untersuchungshaft in Sachen Vorfälle I.________ / G.________ hinter sich und immer noch nichts gelernt. Der Diebstahl an M.________ zeigt ebenfalls eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten – etwa nach der Polizeihaft i.S. J.________ Tankstelle – und zudem eine entfernte Ähnlichkeit mit dem Vorfall I.________ (Gelegenheit ergriffen bei einem Bahnkun- den), auch hier erscheint eine blosse Geldstrafe nicht angemessen. Bleibt schliess- lich der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der eben- falls zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit von den Behörden nichts gefallen lassen wollte, so dass auch hier einzig eine Freiheitsstrafe dem De- likt angemessen erscheint und entsprechende Signalwirkung auf den Beschuldig- ten entfalten kann. Ob der Beschuldigte nun über genügend finanzielle Mittel verfü- gen würde, um eine Geldstrafe zu bezahlen, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte und somit Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB Anwendung finden würde, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da nach Gesagtem eben aus spezialpräventiven Gründen in den genannten Fällen eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist. 10. Freiheitsstrafe 10.1 Einsatzstrafe: Raub z.N. von H.________ Vorliegend ist für beide Raubdelikte – z.N. H.________ und z.N. G.________ – die gleiche abstrakte Strafandrohung vorgesehen (Freiheitsstrafe ab 6 Monaten bis zu 10 Jahren). Somit ist für die Festlegung des schwersten Delikts auf die konkreten Umstände abzustellen. Aufgrund der Gewalteinwirkung und deren Folgen (Nasen- bluten, Arbeitsunfähigkeit, psychische Beeinträchtigungen) erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Raub z.N. von H.________ als schwerste Straftat (pag. 1469). Die Einsatzstrafe ist somit anhand dieses Vorfalls zu bestim- men. 16 10.1.1 Tatschwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass bei einem relativ geringen Deliktsbetrag von ca. CHF 500.00 und einem Gewalteinsatz, der folgenlos verheilt ist, an sich noch von einer leichten Rechtsgutsverletzung gesprochen werden kann, auch wenn die psychischen Folgen beim Opfer längerdauernd sind (pag. 1470). Es gibt keine Hinweise auf eine grosse Vorausplanung des Vorfalles. Das Verwerfliche der Vor- gehensweise liegt nach Auffassung der Kammer weniger beim Aufbau der Drohku- lisse im Beisein eines Kollegen des Beschuldigten, als darin, dass der Beschuldigte den gutmütigen H.________, welcher ja von sich aus «Münz» geben wollte, im An- schluss daran so traktierte und dabei ein beharrliches Vorgehen zeigte. Der Vor- satz sowie die finanziellen und egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimma- nent. Die Verteidigung wies auf die Kasuistik hin und führte aus, mit Blick auf SK 20 122 (Urteil vom 4. Februar 2021 der 2. Strafkammer) oder SK 21 191 (Urteil vom 7. September 2021 der 2. Strafkammer) sei von einem tieferen objektiven Tatver- schulden auszugehen, als die Vorinstanz angenommen habe. So habe der Be- schuldigte beispielsweise in SK 21 191 – anders als in vorliegendem Fall – ein Messer als Nötigungsmittel eingesetzt und die Strafkammer sei trotzdem von ledig- lich 10 Monaten für das objektive Tatverschulden ausgegangen. Der Raub in SK 20 122 wiege in etwa gleich schwer wie in vorliegendem Fall und trotzdem sei in je- nem Fall die objektive Tatschwere deutlich tiefer – auf lediglich 9 Monate – festge- setzt worden. Der Verteidigung ist zu entgegnen, dass beim Vergleich mit lediglich einzelnen Fällen immer Vorsicht geboten ist. So ist etwa der Raub in SK 21 191 deutlich weniger schwerwiegend als der Raub zum Nachteil von H.________. In SK 21 191 ging es um eine angedeutete Messerbewegung im Hüftbereich zum Si- chern der Beute nach erfolgtem Diebstahl, ohne in unmittelbare Nähe des Opfers zu kommen (räuberischer Diebstahl, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es gab keine Bedrohung oder körperliche Einwirkung zur Begehung des Diebstahls. Der zweite erwähnte Raub in SK 20 122 (der Beschuldigte entriss dem Opfer CHF 20.00, die- ses wollte das Geld zurück, zur Sicherung der Beute verabreichte der Beschuldigte zusammen mit weiteren Tätern dem Opfer Faustschläge zur Sicherung der Beute) ist nach Auffassung der Kammer sehr mild beurteilt worden und taugt ebenfalls nicht als Präjudiz. Bei Konsultation weiterer Fälle aus der Praxis oszillieren die Ein- satzstrafen bei Raubdelikten einer ähnlichen Kategorie erheblich. Immerhin ist fest- zuhalten, dass bei einem klaren Einsatz von körperlicher Gewalt – wie dies vorlie- gend erfolgt ist – die Jahresschwelle regelmässig klar überschritten wird. Unter den genannten Umständen erscheint eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten angemessen. 10.1.2 Schuldfähigkeit Bleibt die Frage, ob im Sinne der Verteidigung bei diesem Vorfall wegen der erhöh- ten Blutalkoholkonzentration von einer verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden kann (pag. 1171, 1819). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe 17 (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn aus- ser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuld- fähigkeit bestehen. Immerhin stellt das Bundesgericht im Sinne einer Faustregel darauf ab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille nicht vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b) bzw. das Bundesgericht vermutet bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Ver- minderung, die aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 50). Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die Annahme verminder- ter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung – wurde indessen Art. 20 StGB in dem von der Verteidigung beantragten Masse berücksichtigt, fehlt beim Weiterzug u.U. eine Beschwer (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 2021, N 1 zu Art. 20 StGB). Die Vorinstanz verneinte vorliegend eine Verminderung der Schuldfähigkeit, erach- te jedoch im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille sowie den Nachweis verschiedener Drogenabbauprodukte im Urin des Beschuldigten als erwiesen (pag. 1471). Die Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille im Tatzeit- punkt in Kombination mit dem Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur An- haltung (Aufbegehren gegenüber der Polizei, Bewusstlosigkeit) sind nach Ansicht der Kammer durchaus Indizien für das Vorliegen einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit. Von der Ausgangsstrafe von 16 Monaten sind somit hierfür 2 Mo- nate abzuziehen, was zu einer Tatkomponenten-Einsatzstrafe von 14 Monaten führt. Das von der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010 (pag. 1824) ist nicht einschlägig und verunmöglicht nach Ansicht der Kammer die Annahme einer knapp leicht verminderten Schuld- fähigkeit nicht. Abgesehen davon wird im zitierten Entscheid ausgeführt, dass die dort zur Diskussion stehenden 1.51 Promille höchstens, aber immerhin, in gerin- gem Masse strafmindernd berücksichtigt werden könnten (E. 5.3.2). 10.2 Zu asperierende Delikte 10.2.1 Raub z.N. von G.________ Was die Tatschwere anbelangt, ist auch hier von einer noch leichten Rechtsgutver- letzung zu sprechen (Deliktsbetrag 12 Rappen; das Opfer wurde körperlich be- drängt, aber nicht verletzt, war aber natürlich im Zug zu nächtlicher Stunde [Tatzeit pag. 286 ca. 0205 – 0214 Uhr] in der Mobilität eingeschränkt und dementspre- chend dem Täter ausgeliefert). Spezielle Vorausplanung ist nicht ersichtlich, auch nicht ein gewiefter Aufbau einer Drohkulisse; auch das zu-Boden-Spucken (von der Vorinstanz als grosse Demütigung herausgestrichen, pag. 1472) ist nicht überzu- bewerten. Die fehlende Gegenwehr des Opfers kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1819) offensichtlich nicht als Entlastungsargument gewertet werden. Bei der Art und Weise der Tatausführung ist vor allem die Beharrlichkeit und Dauer der Einwirkung auf das Opfer negativ zu werten (der Beschuldigte be- drängte das Opfer noch beim Verlassen des Zuges, pag. 314). Direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind hier tatbestandsimmanent. Zur Vermeidbarkeit führt 18 die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Begleiter teilweise versuchten, den Beschul- digten von seinem Vorhaben abzubringen (pag. 356 Z. 31 ff. oder auch Videoauf- nahmen pag. 314). Insgesamt erscheint eine Strafe von 12 Monaten (auch im Ver- gleich zum Raubvorfall H.________) schuldangemessen. Angesichts des tatzeit- nahen Atemlufttests von lediglich 0.62 Promille ist eine weitere Reduktion auf Grund Alkoholkonsums nicht angezeigt, auch wenn AB.________ und G.________ von einer (starken) Alkoholisierung sprachen. Dieser Vorfall wird asperierend mit 8 Monaten berücksichtigt (Asperationsfaktor 2/3). 10.2.2 Diebstahl z.N. von I.________ Die Vorinstanz resümiert die Referenzsachverhalte in den VBRS-Richtlinien zum Diebstahl im Elektronikfachgeschäft wie auch zum Garderobendiebstahl mit weit- aus höheren Deliktsbeträgen im dreistelligen Bereich und der Empfehlung von 30 Strafeinheiten (pag. 1472 f.). Dementsprechend schätzt sie die konkrete Tatschwere etwas geringer ein und geht von 20 Strafeinheiten aus. Nach Auffas- sung der Kammer dürfte der Fall aber wohl gleich schwer wiegen wie die Refe- renzsachverhalte. Es geht zwar nur um eine Beute im Bereich von 20.00 EUR. Dies war aber zufällig und vor allem geschah der Diebstahl an einem schlafenden Opfer. Dies ist nicht bloss dreist, sondern beinhaltet auch ein zusätzliches Gefah- renpotential, wenn das Opfer plötzlich aufwacht und eine Konfrontation mit dem Täter erfolgt. Unter Berücksichtigung der neutralen subjektiven Komponenten (di- rekter Vorsatz und Bereicherungsabsicht [dass es hier um eine reine Mutprobe ge- gangen sei, wirkt als Schutzbehauptung]) erscheint eine Sanktion von 30 Strafein- heiten schuldangemessen. Der Vorfall wird asperierend mit 20 Tagen berücksich- tigt (Asperationsfaktor 2/3). 10.2.3 Diebstahl z.N. der J.________ GmbH Erschwerend fallen hier ins Gewicht ein Mindestmass an Vorausplanung (illustriert an der Mitnahme des Brecheisens), das Vorgehen zu zweit und der ungehemmte Einsatz brachialer Gewalt gegen Sachen; man liess nach einem ersten Misserfolg bei der Türe nicht ab (wobei die Sachbeschädigung selber separat zu bewerten ist). Bei der Arbeitsteilung blieb der Beschuldigte zwar draussen, währenddessen sein Begleiter D.________ eindrang und die Beute hinausreichte – dies rechtfertigt es aber nicht, den Beschuldigten leichter als D.________ zu bestrafen. Es blieb al- lerdings bei einem relativ geringen Deliktsbetrag von ca. CHF 750.00, die Tankstel- le war unbedient und der Vorfall geschah zu nächtlicher Stunde ohne Involvierung weiterer Personen. Die Tankstelle insgesamt liegt aber nicht abgelegen, sondern in der Nähe von Wohnungen. Der direkte Vorsatz und die Bereicherungsabsicht sind neutral bzw. tatbestandsimmanent zu bewerten. Insgesamt liegt juristisch gespro- chen immer noch ein leichtes Verschulden vor. Angemessen erscheint der Kammer hier eine Sanktion von 60 Tagen. Zu addieren sind damit bei einem Asperationsfak- tor von 2/3 40 Tage. 10.2.4 Sachbeschädigung z.N. J.________ GmbH Beim Einbruch in die Tankstelle wurde die Haupteingangstüre beschädigt und ein Fenster eingeschlagen. Es wurde ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 ange- zeigt. Dabei wurde soviel Sachschaden verursacht, wie für den Einbruch notwendig 19 war. Etwa pag. 415 Z. 38 ff. zeigt deutlich, dass auch der Beschuldigte (neben D.________) aktiv an der vorsätzlichen Sachbeschädigung beteiligt war. Auch im Quervergleich mit dem Referenzsachverhalt VBRS (Auto zerkratzt, Sachschaden ca. CHF 300.00 = 15 Strafeinheiten) sind 20 Strafeinheiten schuldangemessen. Die Sachbeschädigung ist auf Grund des engen Zusammenhangs mit den anderen De- likten z.N. der J.________ GmbH mit einem Asperationsfaktor von 1/2 zu asperie- ren, somit sind 10 Tage zu addieren. 10.2.5 Hausfriedensbruch z.N. der J.________ GmbH Die Bandbreite der im VBRS-Katalog genannten Hausfriedensbrüche erstreckt sich von schon fast begründeten Hausrechtsverletzungen durch den Vermieter (5 Stra- feinheiten) bis zum Bruch des Hausrechts in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers (40 Strafeinheiten). Der gewaltsame Hausfriedensbruch i.S. J.________ in Abwe- senheit von weiteren Personen bewegt sich hier zwischendrin, weshalb eine Strafe von 20 Tagen angemessen erscheint. Auf Grund des engen Zusammenhangs mit den anderen Delikten z.N. der J.________ GmbH ist der Hausfriedensbruch mit 1/2 zu asperieren und somit in der Gesamtfreiheitsstrafe mit weiteren 10 Tagen zu berücksichtigen. 10.2.6 Diebstahl z.N. von M.________ Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieser Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Tasche wohl etwas weniger schwer wiegt als der Diebstahl am schlafenden I.________. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine geplante Tat vor, die Beute in Form einer Stange Zigaretten im Wert von CHF 80.00 war gering. Dass man hier bewusst die Tasche einer behinderten Frau in den Fokus genommen hätte, lässt sich nicht nachweisen. Die subjektiven Tatkomponenten (direkter Vorsatz und Be- reicherungsabsicht) sind neutral zu werten. In der Anzeige ist zwar von der Begeg- nung mit 4 alkoholisierten Personen die Rede. Dass dies jedoch gerade auch auf den Beschuldigten zugetroffen hätte und zudem auch noch eine Reduzierung sei- nes Allgemeinzustandes mit sich gebracht hätte, ist nicht dargetan. 15 Tage er- scheinen schuldangemessen. Der Vorfall wird asperierend mit 10 Tagen (Asperati- onsfaktor 2/3) berücksichtigt. 10.2.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass der Vorfall z.N. von O.________ von der objektiven Tatschwere her leicht gravierender erscheint als der Referenz- sachverhalt VBRS (Ellbogen in die Magengegend als Widerstand gegen eine Fest- nahme, 20 Strafeinheiten). O.________ erhielt einen Fusstritt gegen den Brustkorb. 25 Tage erscheinen hier angemessen, wobei – analog dem Raub z.N. von H.________ – eine knapp leicht verminderte Schuldfähigkeit zu veranschlagen ist, was mit einem Abzug von 3 Tagen berücksichtigt wird. Von den 22 Tagen sind cir- ca 2/3 zu asperieren, ausmachend gerundet 15 Tage. 10.3 Fazit nach Tatkomponentenprüfung Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 25.5 Monaten (14 Monate + 8 Monate + 20 Tage + 40 Tage + 10 Tage + 10 Tage + 10 Tage + 15 Tage). 20 10.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte hat auch nach dem jüngst eingeholten Strafbericht vom 3. Januar 2023 keine Vorstrafen verzeichnet (pag. 1789), was aber neutral zu gewichten ist. Nach den edierten Migrationsakten erging am 14. September 2017 ein Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft (Diebstahl von geringem Vermögenswert [Finger- spinner]) mit Verweis. Ferner existiert dort die Kopie eines Anzeigerapports über einen (geringfügigen) Ladendiebstahl vom 14. und 21. Februar 2020 im Coop be- treffend je einer Flasche Cognac. Dieser rechtskräftige Strafbefehl vom 15. April 2020 wurde ediert (pag. 1802 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen, abgesehen von der hier zu beurteilenden Delinquenz, auch zum heutigen Zeitpunkt als unauffällig bzw. neutral für die Strafzumessung. Die Vorinstanz gibt ihre Erkenntnisse hierzu – be- zogen auf den Urteilszeitpunkt – korrekt wie folgt wieder (pag. 1475 f.): Der Beschuldigte ist in AN.________ geboren und kam gemäss eigenen Angaben im Alter von sechs Jahren bzw. im Jahr 2007 in die Schweiz (pag. 1155, Z. 28 ff.). Er verfügt über einen C-Ausweis (pag. 1155, Z. 32 f.). Gemäss seinen Angaben sei er mit seiner Familie aufgrund des Diktators in die Schweiz gekommen, da sein Vater politisch aktiv sei. Er pflegt keinen regen Kontakt zu seinem Vater, zu seiner Mutter allerdings schon. Er hat eine Halbschwester, zwei Schwestern und einen Bruder. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2018 verstorben. Er besuchte vom Kindergarten zur neunten Klasse (Re- alschule) die Schule in der Schweiz und absolvierte anschliessend eine Vorlehre als Fach- mann/Fachfrau Gesundheit (FaGe). Anschliessend begann er ein Praktikum in AH.________, wobei er dieses abbrach und mit Hilfe der AG.________ eine Lehre als Schreiner anfing. Aufgrund der ge- gen ihn angeordneten Untersuchungshaft konnte er die Lehre nicht rechtzeitig antreten, weshalb er mit dieser erst nach seiner Haftentlassung anfing. Nach seiner erneuten Verhaftung musste er die Lehre allerdings wieder abbrechen. Der Beschuldigte musste teilweise auch vom Sozialdienst unter- stützt werden. Vor seiner Verhaftung lebte er in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person. Die Wohnung habe er ebenfalls mit Hilfe der AG.________ erhalten. Gemäss seinen Angaben, be- stehen seine einzigen finanziellen Verpflichtungen darin, seine Schulden (sowie teilweise Regressfor- derungen der Versicherung) abzubezahlen. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch lebt er in ei- ner stabilen Partnerschaft oder hat Kinder. Der Beschuldigte wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen per- sönlichen Verhältnissen befragt. Als Ergebnis kann gesagt werden, dass die vorin- stanzlichen Erwägungen nach wie vor Geltung haben. Ergänzend kann die positive Entwicklung des Beschuldigten im Strafvollzug und die Besserung des Verhältnis- ses zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater erwähnt werden (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. IV.14.2. Landesverweisung). Die Vorinstanz erachtete einen Zuschlag von 25% aufgrund der mehrfachen Delin- quenz des Beschuldigten während hängigen Verfahrens für angezeigt, u.a. mit fol- gender Argumentation (pag. 1477): Von einem Beschuldigten kann erwartet werden, dass er sich – nachdem er von einer Anzeige Kenntnis erhalten hat und weiss, dass gegen ihn ein Verfahren läuft – absolut rechtskonform verhält. Dies umso mehr, je massiver ihm die Ermittlungen erscheinen müssen und je gravierender die ent- sprechenden Tatvorwürfe sind. Anlässlich der Hauptverhandlung und auf Frage, was es brauche, damit er sich rechtskonform und deliktsfrei verhalten könne, gab er an, am Anfang sei es so gewesen, 21 dass er sich gedacht habe, er gehe ins Gefängnis und komme wieder raus. Er habe gedacht, er sei noch jung und ihm könne nicht viel passieren (pag. 1163, Z. 33 ff.). Anhand dieser Aussagen lässt sich bereits die erschreckende Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber staatlichen Zwangs- massnahmen erkennen. Er wurde insgesamt fünf Mal angehalten bzw. verhaftet, wobei er zwei Mal einen Tag, einmal 31 Tage und einmal 41 in Haft verbrachte. Trotz der mehrfachen Verhaftungen de- linquierte der Beschuldigte in Kenntnis des hängigen Strafverfahrens weiter. Dies zeigt eine ausge- prägte Einsichtslosigkeit. Ihm mussten die Folgen strafbaren Handelns bekannt sein, wurde er doch von Anfang an anwaltlich vertreten. Er musste sich auch der Ernsthaftigkeit des Verfahrens und der drohenden Konsequenzen bewusst gewesen sein. Dass er sich ungeachtet dessen erneut strafbar machte, weist auf eine zusätzliche Unbelehrbarkeit hin, was deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Seit dem 21. Oktober 2020 befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Haft, weshalb seither keine neuen Straftaten verzeichnet worden sind. Es ist richtig, dass der Beschuldigte in Kenntnis hängiger Strafuntersuchungen trotz Anhaltung und Haft insbesondere im Sommer 2020 einschlägig weiter delinquiert hat und die Delinquenz erst durch die dauerhafte Inhaftierung des Beschuldigten gestoppt werden konnte. Dies zeigt für den damaligen Zeitpunkt eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Dieser mehrfachen Delinquenz während hängigem Verfahren ist massgeblich Rechnung zu tragen. Es ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es dabei keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die Fortsetzung der Delin- quenz nach rechtskräftigem Urteil erfolgte oder nicht (so sinngemäss ihre Aus- führungen pag. 1820). Abgesehen davon gab es vorliegend auch noch ein warnen- des schriftliches Urteil (edierter Strafbefehl vom 15. April 2020, pag. 1802 f.). Die Kammer erachtet einen Zuschlag von 6.5 Monaten für die mehrfache Delinquenz während hängigem Verfahren als angemessen. Die Vorinstanz konstatiert zwar eine gewisse Geständigkeit und nachträgliche Ein- sicht des Beschuldigten. Auf der anderen Seite seien die Geständnisse spät und mindestens teilweise prozesstaktisch erfolgt und der Beschuldigte habe versucht, seine Taten zu beschönigen und verharmlosen (pag. 1476). Hierfür sei kein Abzug vorzunehmen. Neutral wirke sich auch das korrekte Verhalten während der Unter- suchung aus, ebenso der Führungsbericht mit Hinweis auf einwandfreies Verhal- ten, beides sei zu erwarten bzw. wirke sich neutral aus (pag. 1476, 1477). Die Kammer ist der Auffassung, dass Geständigkeit, Einsicht, korrektes Verhalten in der Untersuchung selber und die ausserordentlich positiven Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt (20. Dezember 2021 und 3. Januar 2023), welche doch eine über das normale Mass hinaus gehende gute Führung attestieren, im Verbund darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden hat (so auch Verfügung Verlängerung Sicherheitshaft vom 9. Sep- tember 2022, S. 7/pag. 47 Akten SK AJ.________). Dem ist insgesamt mit einer Reduktion von 2 Monaten Rechnung zu tragen. Anzumerken ist noch, dass die tätige Reue – die inzwischen erledigte Abzahlung im Fall AD.________ – an sich ausserhalb des vorliegenden Verfahrens steht (siehe pag. 1330). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Faktoren resultiert aus den Täterkomponenten unter dem Strich ein Zuschlag von 4.5 Monaten. 22 10.5 Ergebnis Insgesamt ist somit von einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen. Die bereits ausgestandene Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie der (zeitweilige) vorzeitige Strafvollzug ist nach Art. 51 StGB vollumfänglich – bis zur Berufungsverhandlung im Umfang von insgesamt 888 Tagen – an die Freiheitsstra- fe anzurechnen. 10.6 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mona- te betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einer- seits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, d.h. zwei Jahren und sechs Monaten, überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren, wo keine Überschneidung mit der beding- ten Strafe besteht, liegt der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Bei der teilbedingten Strafe kommt gewissermassen die volkstümliche Vor- stellung von der «heilsamen Ohrfeige» zur Anwendung (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/PIETH, 2021, N 5 zu Art. 43). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtpro- gnose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den gewährten (teilweisen) Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass bei bedingtem Strafvollzug die gute Prognose bei Vorstrafenlosigkeit fast die Regel bildet, dann stimmt das für Art. 42 StGB. Aber schon in der Formulierung von Art. 43 StGB ist enthalten, dass der Massstab insbesondere im Bereich von Freiheitsstrafen von 2 bis 3 Jahren an- gesichts des darin ersichtlichen höheren Verschuldens ein etwas strengerer ist. Hintergrund des teilbedingten Vollzuges ist, dass durch den Teilaufschub der Täter in irgendeiner Weise positiv beeinflusst wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Strafe in 23 voller Länge zu vollziehen (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/PIETH, N 2 zu Art. 43). Die Vorinstanz hat von einer Schlechtprognose auf Grund der mehrfachen und massiven erneuten Delinquenz während laufender Untersuchung gesprochen (pag. 1482) und damit den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe verneint. Dem ist nach Ansicht der Kammer im Ergebnis zuzustimmen. Tatsächlich muss auf Grund der mehrfachen und massiven erneuten Delinquenz während laufender Un- tersuchung festgehalten werden, dass der Beschuldigte diverse Chancen, sich in Freiheit zu bewähren, nicht ergriffen hat. Zu vermeiden ist der Denkfehler, dass die gute Führung im Vollzug bzw. in Haft die Schlechtprognose rückwirkend aufheben könnte, zumal es dabei nicht um eine Bewährung in Freiheit geht, sondern um ein korrektes Verhalten im besonderen Gewaltverhältnis, welches an sich erwartet werden kann. Im Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ist zwar die gute Führung des Beschuldigten ein positiver Aspekt, der aber insbesondere die frühere massive Un- einsichtigkeit in Form von Delinquenz trotz laufender Untersuchung nicht aufwiegt. Soweit ersichtlich fehlt beim Beschuldigten aktuell noch ein wirklich dauerhaftes soziales Netz ausserhalb der Haft und die Fähigkeit, sein Leben eigenständig, ins- besondere finanziell, zu fristen. Im Fall des Beschuldigten wirkt von daher der Voll- zug positiv bzw. positiver auf ihn ein, als ein Vollzugsaufschub. Ein teilbedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszuspre- chen. 11. Geldstrafe Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sind wie eingangs erwähnt reine Geldstrafen-Tatbestände. Deshalb ist beim Vorfall vom 18. Juli 2020 z.N. von Poli- zist O.________ wie auch beim Vorfall vom 10. Oktober 2020 auf dem P.________ Bern analog dem Vorgehen bei der Freiheitsstrafe die angemessene Gesamtgelds- trafe zu eruieren. Von den beiden Tatbeständen weist die Beschimpfung die höhere maximal mögli- che Geldstrafe auf (bis zu 90 Tagessätzen; bei Hinderung einer Amtshandlung le- diglich bis 30 Tagessätze) und gilt als das schwerere Delikt. Die Beschimpfung bildet somit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt VBRS (mit Empfehlung von 10 Tagessätzen) ist der Vor- fall angesichts der Vielzahl massiver, direktvorsätzlicher Beschimpfungen grundsätzlich etwas schwerwiegender. Auf der anderen Seite ist auch hier von ei- ner knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb im Ergebnis für die Beschimpfung gestützt auf die Tatkomponente ein Geldstrafenbetrag von 15 Tagessätzen als angemessen erscheint. Zu asperieren ist der Vorfall mit Hinderung einer Amtshandlung, der auch nach Auf- fassung der Kammer ungefähr dem Referenzsachverhalt VBRS entspricht und dementsprechend mit 10 Tagessätzen bzw. asperierend mit gerundet 7 Tagessät- zen (Asperationsfaktor 2/3) zu berücksichtigen ist. Bei den insgesamt 22 Tagessätzen ist sodann auf Grund der Täterkomponenten (negativ: Delinquenz während Verfahren; positiv: Geständnis, Einsicht etc.) letztlich 24 noch ein Zuschlag zu machen, der mit 5 Tagessätzen angemessen erscheint. Es ist somit auf eine Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu erkennen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe des Tagessatzes (CHF 30.00) sind sinngemäss immer noch zutreffend (pag. 1479): Der Beschuldigte befindet sich im Zeitpunkt des Urteils im vorzeitigen Strafvollzug, wobei er dort in der Schreinerei arbeitete. Trotz seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse, ist es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung möglich, monatliche Beiträge zur Schul- dentilgung zu leisten. Die Tagessatzhöhe wird deshalb auf CHF 30.00 festgesetzt, was im Übrigen auch mit dem beantragten Tagessatz der Verteidigung übereinstimmt. Bei der Geldstrafe ist ebenfalls von einer Schlechtprognose auszugehen, wobei auf die Argumentation bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 10.6. hiervor). Die Geldstrafe von 27 Tagessätzen à CHF 30.00 ist somit unbedingt aus- zusprechen. 12. Busse Auch bei den Übertretungen bzw. den Bussentatbeständen ist analog dem Vorge- hen bei der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe zu verfahren. Zur Beurteilung stehen aus dem Bereich des StGB Tätlichkeiten sowie geringfügi- ger Diebstahl/Sachbeschädigung, ferner Konsumwiderhandlungen aus dem BetmG sowie Widerhandlungen gegen das PBG und gegen das KStrG. Für die Einsatzstrafe kommen sämtliche bundesrechtlichen Übertretungen in Fra- ge, da sie abstrakt die Möglichkeit einer Busse bis CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen. Bei den Widerhandlungen gegen das KStrG ist die gesetz- liche Obergrenze der Busse bei CHF 1'000.00, weshalb diese nicht die Einsatzstra- fe bilden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vom konkreten Verschul- den her die Tätlichkeiten z.N. von S.________ am schwersten wiegen, weshalb diese Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bilden. Bei den Tätlichkeiten ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass im Vergleich zum VBRS-Referenzsachverhalt (der von einer Ohrfeige nach einem verbalen Streit in einer Bar ausgeht) ein objektiv etwas schwerer Vorfall vorlag, direktvor- sätzlich begangen und ohne begründeten Anlass, so dass eine Busse von CHF 400.00 angemessen erscheint. Bei den Massendelikten des Drogenkonsums sowie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis orientierte sich die Vorinstanz ebenfalls zu Recht stark an den VBRS- Richtlinien für die Beurteilung der Tatkomponente: CHF 300.00 für mehrfachen Konsum von weichen wie auch harten Drogen und CHF 200.00 für die beiden PBG-Widerhandlungen liegen im zulässigen Ermessensbereich. Asperiert wird auch durch die obere Instanz mit 2/3, ausmachend CHF 200.00 (BetmG) bzw. CHF 130.00 (PBG). Dass bei den Widerhandlungen gegen das KStrG (Nachtruhestörung und Verwei- gerung der Namensangabe) durch die Vorinstanz ebenfalls auf die VBRS-Werte abgestellt wird, ist nicht zu beanstanden. Eine Busse von je CHF 150.00 scheint für 25 die beiden Vorfälle angemessen, diese sind mit je CHF 100.00, also total CHF 200.00, zu asperieren. Schliesslich erscheint die Einordnung der Schwere des geringfügigen Pouletdieb- stahls bzw. der geringfügigen Sachbeschädigung an der Tasche von M.________ anhand des Deliktsbetrages/des Sachschadens durch die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar und ist somit zu bestätigen. Für den Pouletdiebstahl ist eine Busse von CHF 100.00 angemessen, asperierend zu berücksichtigen mit CHF 70.00. Für die geringfügige Sachbeschädigung erscheint eine Busse von CHF 150.00 als an- gemessen, davon werden CHF 100.00 asperiert. Die Einsatzstrafe von CHF 400.00 ist damit gesamthaft um CHF 700.00 zu er- höhen, was auf Grund der Tatkomponentenprüfung einer asperierten Gesamtbusse von CHF 1'100.00 entspricht. Für die Täterkomponenten rechtfertigt sich ein Zuschlag von CHF 200.00 (Delin- quenz während Strafverfahren abzüglich täterseitig entlastende Momente, vgl. Ziff. 10.4. hiervor). Damit resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Bus- senhöhe von CHF 1'300.00 (bzw. 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Am 15. April 2020 ist ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, mit welchem der Be- schuldigte wegen mehrfach begangenen Diebstahls mit geringfügigem Vermö- genswert u.a. zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um eine gleichartige Strafe zu den obigen Übertretungsdelikten. Dieser rechts- kräftige Strafbefehl wurde erstinstanzlich bei der Bemessung der Busse noch nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte hat die in diesem Verfahren zu beurteilenden Übertretungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl vom 15. April 2020 began- gen. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Anwendung der präzisierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz (BGE 145 IV 1) führt jedoch vorliegend im Ergebnis nicht zu einer Verminderung der Gesamtbusse, abgesehen davon, dass die angenommenen Beträge eher an der unteren Grenze der mögli- chen Bussenbeträge liegen. Es bleibt bei einer Busse von CHF 1'300.00, welche jedoch methodisch als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. April 2020 auszu- sprechen ist. IV. Landesverweisung 13. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Raub (Art. 140 StGB) oder Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedens- bruch (Art. 139 i.V.m. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es 26 beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die 27 Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf das objektive und subjektive Tatverschulden, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2021, 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.6 und 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentli- cher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4.). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). 28 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non- refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Bei anerkannten Flüchtlingen ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen. Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 14. Subsumption 14.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und ist im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung (Ausweis C) für von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge (gültig bis am 18. November 2022, pag. 1082). Er wurde in zwei Fällen des Raubes (Art. 140 StGB) und in einem Fall des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedens- 29 bruch (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) schuldig gesprochen. Es liegen somit mehre- re Anlasstaten vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB), welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Zunächst ist im Rahmen einer Härtefallprüfung (Ziff. 14.2 nachfolgend) sowie an- schliessender Interessenabwägung (Ziff. 14.3 nachfolgend) zu prüfen, ob beim Be- schuldigten ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Anwesenheitsdauer und persönliche und wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte kam am AI.________ in AN.________ zur Welt und reiste im Jahr 2007 im Alter von rund 6,5 Jahren zusammen mit seinen Eltern und damals zwei Geschwistern in die Schweiz ein. Der Beschuldigte lebt nun seit rund 16 Jah- ren in der Schweiz, wobei er davon bereits seit über zwei Jahren in Haft ist (zur Nichtanrechnung der Untersuchungs-, Sicherheitshaft etc. auf die Anwesenheits- dauer vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20.05.2021 E. 3.3; 6B_1123/2020 vom 02.03.2021 E. 3.3.4). Der Beschuldigte hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht und seine prägenden Jugendjahre verbracht. Nach Abschluss der obligatorischen Schule im Juli 2017 ist es ihm während mehreren Jahren nicht gelungen, eine Berufsausbil- dung in Angriff zu nehmen bzw. erfolgreich abzuschliessen. Er absolvierte eine Vorlehre als Fachmann Gesundheit (FaGe) sowie ein Praktikum in AH.________, wobei er Letzteres schlussendlich abgebrochen hat. Gemäss eigenen Angaben hätte er im Sommer 2019 eine Lehre als FaGe beginnen können. Da er allerdings von Zuhause rausgeworfen worden sei, hätten seine Eltern den Lehrvertrag nicht unterzeichnet (pag. 345). Im Sommer 2020 begann der Beschuldigte eine Schrei- nerlehre (pag. 843), wobei er die Lehre wegen der Verhaftung im Oktober 2020 abbrechen musste. Der Beschuldigte hat zwar vorübergehend gearbeitet, aller- dings war er auch arbeitslos und zeitweise von der Sozialhilfe abhängig (pag. 1086). Gemäss Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt AO.________ vom 20. Dezember 2021 ist hinsichtlich der Ausbildung eine positive Entwicklung aus- zumachen. Seit anfangs August 2021 besucht der Beschuldigte das Bildungsange- bot im Strafvollzug. Er habe den Willen bekundet, eine Berufsausbildung im Be- reich der Schreinerei zu absolvieren (pag. 1131). Gestützt auf den aktuellen Ver- laufsbericht der Justizvollzugsanstalt AO.________ vom 3. Januar 2023 sei seine Motivation und sein Lerneifer unverändert hoch. Der Beschuldigte nutze das Bil- dungsangebot, wo er nebst dem Allgemeinunterricht nun auch noch den Englisch- kurs belegt habe. Er habe weiterhin Interesse daran, eine Berufsbildung bzw. eine Schreinerlehre zu absolvieren, was jedoch in der Justizvollzugsanstalt AO.________ nicht möglich sei. Zur Zeit arbeitet der Beschuldigte in der Justizvoll- zugsanstalt in der internen Schreinerei, wo er sehr gute Rückmeldungen erhält (pag. 1785 ff.). Dem Beschuldigten ist es bisher noch nicht gelungen, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte erst 21 Jahre alt ist und davon etwas mehr als die letzten zwei Jahre im Strafvollzug verbracht hat. Der Beschuldigte hatte gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Oktober 2021 30 (pag. 1085 f.) noch Schulden in der Höhe von CHF 8'000.00. Ein Teil dieser Forde- rungen konnte bereits abbezahlt werden (vgl. Mail vom Sozialdienst der Justizvoll- zugsanstalt AO.________, pag. 1830 f.). Gemäss Führungsbericht der Justizvoll- zugsanstalt AO.________ vom 3. Januar 2023 (pag. 1787) wurde auch die Re- gressforderung der Unfallversicherung eines seiner Opfer inzwischen vollständig zurückbezahlt (vom Sperrkonto 1). Beim Obergericht habe er zudem Antrag auf Rückzahlung in Raten für eine Forderung über CHF 1'000.00 beantragt und einen Vorschuss von CHF 200.00 geleistet. Der Beschuldigte habe allerdings etwas Mühe, sein Arbeitsentgelt gleichmässig über den gesamten Monat zu verteilen, worauf es im letzten Drittel des Monats zu Engpässen komme, Rückstellungen auf seinem Freikonto könne er keine machen. Der Beschuldigte führte hierzu an der Berufungsverhandlung aus, er arbeite momentan zusammen mit dem Sozialdienst daran, wie er das Geld am besten einteilen und wofür er es ausgeben könne, er sei es am Üben (pag. 1817). Der Beschuldigte spricht Schweizer- bzw. Berndeutsch und kennt die hiesigen Gepflogenheiten. Er verfügt wie gesagt über eine Nieder- lassungsbewilligung C, was als Indiz für eine gelungene Integration zu werten ist. Sein Freundeskreis setzt sich gemäss seinen Angaben und den aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen aus Personen verschiedener Nationalitäten zusammen (pag. 1132, 1158). Zur Zeit fokussiert er sich wieder auf die Freunde seiner Schul- zeit. Mit den Freunden aus der Deliktszeit will er nichts mehr zu tun haben (pag. 1817). Die persönliche Integration des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als normal zu bezeichnen. Die beruflich-finanzielle Integration ist dem Be- schuldigten nach Gesagtem noch nicht gelungen, jedoch auf Grund seines jungen Alters zu relativieren. Die Motivation und Bereitschaft, eine Berufsbildung zu absol- vieren und seine finanzielle Situation zu stabilisieren, ist – wie bereits ausgeführt – hoch. 14.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte verfügt über keine eigene Kernfamilie. Er ist ledig, lebt auch nicht in einer stabilen Partnerschaft und hat auch keine Kinder (pag. 1156). Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister leben in der Schweiz (pag. 1156). Der Beschuldigte hat inzwischen drei Geschwister (eigentlich wären es vier, aber ein Bruder ist im 2018 verstorben, pag. 344). Zu seinem Vater habe der Beschuldigte in der Vergangenheit keinen intensiven Kontakt gepflegt. Früher hätten sie sich nicht verstanden, sie hätten nicht zusammen reden können. Er habe den Eindruck gehabt, er könne es seinem Vater nie recht machen. Inzwischen hät- ten sie dies klären können, ihr Verhältnis sei jetzt gut (pag. 1158, 1816). Mit seiner Mutter und Schwester habe er gemäss eigenen Angaben gute Kontakte (pag. 721). Vor seiner Verhaftung lebte er in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Per- son, er wohnte bereits nicht mehr bei seinen Eltern, von seinem Vater wurde er hinausgeworfen (pag. 344). Der Beschuldigte gab auch in den Gesprächen in der Justizvollzugsanstalt an, in der Vergangenheit den Ansprüchen seines Vaters nie gewachsen gewesen zu sein, was zu gegenseitigen Auseinandersetzungen und letztendlich zu seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung geführt habe. Seit der 31 Beschuldigte in Haft ist, kam es jedoch zu Aussprachen mit seinem Vater und letztendlich zu einer Normalisierung der gegenseitigen Beziehung, gemäss aktuel- lem Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt sei dieser Punkt auch im Rahmen der Tataufarbeitung und Wiedergutmachung ein bedeutender protektiver Faktor (pag. 1786). Auch der Vater hat an der Berufungsverhandlung mehrmals beteuert, dass er sich um seinen Sohn kümmern und ihn unterstützen wolle, wenn er aus dem Vollzug entlassen werde (pag. 1809). Es kann insgesamt festgehalten wer- den, dass sich das Verhältnis zu seinem Vater verbessert und zur positiven Ent- wicklung des Beschuldigten beigetragen hat. Der Beschuldigte hat eine Familie (Eltern und Geschwister), welche bereit ist, ihn zu begleiten und zu unterstützen, wenn er aus der Haft entlassen wird. 14.2.3 Gesundheitszustand des Beschuldigten Gemäss Vollzugsverlaufsberichten sowie seinen eigenen Angaben, befindet sich der Beschuldigte in guter gesundheitlicher und psychischer Verfassung (pag. 1155, 1131, 1786). 14.2.4 Verhalten nach Tatbegehung, Rückfallgefahr, Persönlichkeitsentwicklung Der Beschuldigte liess sich weder von den beiden Anhaltungen am 28. September 2019 und am 14. April 2020 noch von der mehrfachen Anordnung von Untersu- chungshaft (19. Oktober 2019 bis 18. November 2019 [31 Tage] sowie 18. Juli 2020 bis 27. August 2020 [41 Tage]) von der Begehung weiterer Straftaten abhal- ten. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft von 31 Tagen beging der Beschuldigte seinen zweiten Raub am 18. Juli 2020. Nach der zweiten Untersu- chungshaft im Umfang von 41 Tagen wurde der Beschuldigte am 22. September 2020 erneut gewalttätig (pag. 106 ff.). Der Beschuldigte befindet sich inzwischen schon seit über 29 Monaten in Haft. Es ist davon auszugehen, dass eine derart lange Haftdauer eine grössere Abschreckungswirkung auf den Beschuldigten hat als die zweimalige kürzere Untersuchungshaft von 31 und 41 Tagen. Die Persön- lichkeit des Beschuldigten hat sich zudem inzwischen äusserst positiv entwickelt. Dies wird insbesondere durch die beiden Führungsberichte der Justizvollzugsan- stalt vom 20. Dezember 2021 (pag. 1130 ff.) und 3. Januar 2023 (pag. 1785 ff.) bestätigt, was für eine nachhaltige Persönlichkeitsveränderung spricht. Gemäss den Führungsberichten sei der Beschuldigte noch nie disziplinarisch in Erschei- nung getreten, er verhalte sich freundlich und korrekt und komme gut mit allen Mit- insassen zurecht (pag. 1130 f., pag. 1785 ff.). Der Beschuldigte habe in den Tatau- farbeitungsgesprächen nie die Tendenz gezeigt, seine Delikte zu beschönigen, zu externalisieren oder zu bestreiten. Im Gegenteil, er habe sich jeweils einsichtig in sein Fehlverhalten gezeigt und sei bereit, die Verantwortung für seine Delikte zu tragen. Er sei sich bewusst, dass er mit seinen Delikten seine Zukunft massiv be- lastet habe und das Vergangene nicht ungeschehen machen könne. Er wirke ins- gesamt in seiner Persönlichkeit gereifter und auch in Bezug auf sein Risikomana- gement gefestigter (pag. 1786). Ein bedeutender protektiver Faktor komme der Wiederaufnahme seines Kontakts mit seinem Vater zu (pag. 1786). Nach Ansicht der Kammer ist der Beschuldigte durch die Verbesserung der Beziehung zu seinem Vater – anders als nach der zweimaligen Untersuchungshaft – auch familiär besser aufgefangen. Es besteht die Hoffnung, dass der intensivierte Kontakt zur Familie in 32 Verbindung mit der gereifteren Persönlichkeitsentwicklung und der erfolgten Tatau- farbeitung dem Beschuldigten die nötige Stabilität geben könnte, um nicht erneut einschlägig rückfällig zu werden. Der Beschuldigte führte an der Berufungsver- handlung aus, er habe in der Haft eingesehen, dass das, was er gemacht habe, «scheisse» gewesen sei, er sei älter und reifer und sehe die Sache anders an als früher (pag. 1816). Der Beschuldigte hätte nach Haftentlassung erneut die Mög- lichkeit, über das AG.________ begleitet zu werden und so schulisch oder beruflich Fuss zu fassen (pag. 1813), was ebenfalls eine Verbesserung der Ausgangslage zu bewirken vermag. 14.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er ha- be keine Beziehung zu AN.________. Er wisse nicht, wie es dort sei. Er kenne es nur vom Hören. Er sei aber dort geboren. Die Schweiz sei sein Heimatland und er habe bisher kein anderes Land gesehen. Er könne sich nicht als AN.________ be- zeichnen, habe nicht viel Kontakt zu Eritreern und verliere auch langsam die Spra- che (pag. 1157). Eine Landesverweisung wäre für ihn schlimm. Er kenne kein an- deres Land als die Schweiz. Wo solle er hin (pag. 1158, bereits ähnlich geäussert in pag. 346). Auch in der Justizvollzugsanstalt sei der Landesverweis regelmässig Inhalt der Gespräche. Der Beschuldigte sei diesbezüglich sehr verunsichert, was sich vorwiegend darin manifestiere, dass er seine Zukunftsplanung auf ein Verblei- ben in der Schweiz fokussiere und angebe, er wisse nicht, was sei, wenn er die Schweiz verlassen müsse (pag. 1786). Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn aus, der Landesverweis sei für ihn das Schlimmste, er ken- ne nur die Schweiz. AN.________ kenne er nur vom Hören oder vom Fernseher, er habe keinen Bezug zu AN.________. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und sei hier zur Schule gegangen (pag. 1814). Der Beschuldigte ist seit seiner Ankunft in der Schweiz mit 6,5 Jahren nicht mehr nach AN.________ gereist. Er hat auch keinerlei Kontakt zu Verwandten in AN.________ (pag. 1815). Kontakt hat der Beschuldigte – sowohl vor wie auch während des Strafvollzugs – jedoch immerhin zu Personen mit gleicher Herkunft. Die Gepflogenheiten und die Kultur des Landes sollten ihm somit zumindest in den Grundzügen bekannt sein, wobei nicht verkannt wird, dass er aufgrund der kriti- schen Haltung seines Vaters gegenüber seinem Heimatland diesbezüglich wohl weniger mitbekommen hat. Der Beschuldigte spricht zudem immerhin die Sprache seines Herkunftsstaats (Tigrinya). Zwar behauptete er teilweise, nicht gut Tigrinya zu sprechen (pag. 722), was in Anbetracht der Tatsache, dass er im Vollzug an- geblich als Dolmetscher für seine Landsleute fungiert (pag. 1132), zu relativieren ist. Eine Wiedereingliederung in AN.________ dürfte sich sowohl gesellschaftlich, sozial als auch wirtschaftlich als schwierig erweisen und mit Anstrengungen ver- bunden sein (vgl. auch Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021, pag. 1083, bestätigt mit Bericht vom 23. November 2022 pag. 1768), ist aber aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines guten Gesundheitszustandes und seines jungen Alters nicht ausgeschlossen. 33 14.2.6 Gesamtwürdigung Härtefallprüfung Der Umstand, dass der Beschuldigte eine längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz aufweisen kann, die gesamte Schulzeit ab 6 Jahren in der Schweiz verbracht hat, hier die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, fliessend Deutsch spricht und schreibt, seine Familie hier verankert ist sowie über eine Niederlas- sungsbewilligung C verfügt, ist stark zu gewichten. Zwar spricht er die im Her- kunftsland vorherrschende Sprache (Tigrinya), hat jedoch keinerlei Bezug zu AN.________. Ob er noch Verwandte in AN.________ hat, ist unklar, zumal er die- se nicht kennt und entsprechend keinen Kontakt hat. Darüber hinaus hat er keiner- lei Kontakte in AN.________. Eine Wegweisung würde für den Beschuldigten eine ausserordentliche Härte bedeuten, zumal sich der Beschuldigte alleine ein komplett neues Leben aufbauen müsste und es für ihn sehr schwierig sein dürfte, in seiner Heimat wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen (1491 f.). Es sind deshalb in einem nächsten Schritt die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentli- chen Interessen an einer Wegweisung gegeneinander abzuwägen. 14.3 Interessenabwägung Der Beschuldigte hat – wie im Rahmen der Härtefallprüfung bereits ausgeführt (vorangehend Ziff. 14.2) – ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies stützt sich insbesondere auf die insgesamt lange Verweildauer in der Schweiz und darauf, dass er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Für den Verbleib in der Schweiz spricht auch die Tatsa- che, dass der Beschuldigte noch jung ist, von seinen Eltern unterstützt wird, sein Leben noch gestalten kann und sich persönlich während der Haft äusserst positiv weiterentwickelt hat. Zu AN.________ hat er keinerlei Bezug. Eine Rückkehr ist nicht ausgeschlossen, aber mit grossen Anstrengungen verbunden. Dem Beschuldigtem fehlt es jedoch bisher an einer beruflich-finanziellen Integrati- on, wobei durchaus Bemühungen erkennbar sind, sich in dieser Hinsicht nach der Haft stabilisieren zu wollen. Eine eigene Kernfamilie oder Kinder, die hier in der Schweiz berücksichtigt werden müssten, sind nicht vorhanden. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten liegt darin, weite- re strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Der Beschuldigte hat gleich mehrere Gewalt- delikte begangen. Aus der Deliktskategorie alleine (insbesondere den Raubdelik- ten), kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass nicht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Zwar sind die begangenen Ta- ten keineswegs zu bagatellisieren, jedoch kann mit Blick auf den weiten Strafrah- men beim Raub (6 Monate bis zu 10 Jahre) bei den beiden Raubdelikten immerhin noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat in einer Deliktsspanne von circa einem Jahr mehrfach delinquiert. Vor dieser Zeit war der Beschuldigte nicht straffällig und ist auch nicht negativ in Erscheinung ge- treten. Diese Deliktsspanne hinterlässt beim Gericht den Eindruck nach einer Art pubertären Krise eines jungen Erwachsenen. Das jugendliche Alter des Beschul- 34 digten ist durchaus bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. Erkenntnis- se aus der kriminologischen Forschung legen nahe, dass delinquentes Verhalten bei jungen Menschen vielfach als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Ent- wicklungsabschnitt beschränktes, ubiquitäres Phänomen zu bezeichnen ist (HERI- BERT OSTENDORF, Von Straferwartungen zum "richtigen" Strafen bei jugendli- chen/heranwachsenden Straftätern, in: DOLLINGER/SCHMIDT-SEMISCH, Handbuch Jugendkriminalität, 3. Aufl. 2018, S. 159 ff., 168). Dies darf auch im Hinblick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen bei der Gewichtung der öffentlichen In- teressen an einer Ausweisung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 E. 1.7.). Mit dem zweiten aktuellen Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt ist erstellt, dass die im ersten Führungsbericht bereits berichtete positive persönliche Entwicklung keine einmalige Feststellung war, sondern es kann von einer nachhaltigen Veränderung beim Beschuldigten gesprochen werden. Auf Grund der positiven Entwicklung des Beschuldigten vermag das öffentliche In- teresse an der Fernhaltung des Beschuldigten die privaten Interessen an einem Verbleib nicht zu überwiegen. Analog etwa zum Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018, wo u.a. ebenfalls das jugendliche Alter des Beschuldigten mit der Sozialisierung in der Schweiz stark gewichtet wurde, meint die Kammer, dass auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet werden kann. Dabei muss man die unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Lan- desverweisung im Kontext sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe die bereits begonnene positive Entwicklung des Beschul- digten noch zusätzlich stärkt und stabilisiert, was es ermöglicht, dem Beschuldigten hinsichtlich der Frage einer Ausweisung aus dem Land eine letzte Chance zu ge- ben. Die geschilderten Umstände ermöglichen es nach Ansicht der Kammer, trotz einer Strafe, welche die eingangs erwähnte 2-Jahresschwelle ("Zweijahresregel") überschreitet, von ausserordentlichen Umständen zu sprechen, die den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz rechtfertigen. Zusammenfassend sind vorliegend die privaten Interessen des beim Tatzeitpunkt 18- bzw. 19-jährigen, in der Schweiz aufgewachsenen Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung. Es liegt somit ein schwerer persönlicher Härtefall vor, der dem öffentli- chen Interesse an einer Wegweisung überwiegt, weshalb ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichtet wird. Ob der derivativ von den Eltern erworbene Asyl- und Flüchtlingsstatus zusätzlich gegen eine Ausweisung des Beschuldigten spricht und somit ein unechter Härtefall zu bejahen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- 35 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz rechnet mit totalen Verfahrenskosten von CHF 32'938.90 (pag. 1196, erstinstanzliches Dispositiv). Sie hat dabei auch die Kosten gemäss Kostenverzeichnis Staatsanwaltschaft pag. 1028 f. bzw. pag. 1019 vollumfänglich übernommen. Die angenommenen Beträge bewegen sich im Rahmen des Verfah- renskostendekrets (VKD; BSG 161.12; insbesondere massgeblich die Artikel 6, 15, 21, 22 Abs. 1 Bst. b). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kos- tenbestimmung ersichtlich. Auch die Aufteilung der Kosten zwischen Freispruch (für angeblichen Raub vom 28. September 2019) und Schuldspruch erscheint plau- sibel. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und der Nichtanfech- tung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind dem Beschuldigten die erstinstanzli- chen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 26'351.10 (4/5) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/5) bestimmt auf CHF 6'587.80 werden vom Kanton Bern getragen. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden grundsätzlich auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD). Zu addieren sind CHF 600.00 für den Haftbelassungs- beschluss des Regionalgerichts vom 1. April 2022 (pag. 1254 f.) und CHF 400.00 für den Haftbelassungsbeschluss der 1. Strafkammer vom 9. September 2022 (pag. 35 ff. in SK AJ.________). Die im Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. April 2022 (pag. 1339) verfügten Verfahrenskosten wurden (anders als die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts, welche im hiesigen Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden muss, vgl. dazu Ziff. 16.2 nachfolgend) bereits im Verfahren der Beschwerdekammer abgerechnet und sind hier nicht von Relevanz. Die ge- samten oberinstanzlichen Kosten betragen damit CHF 4'500.00. Beim Strafmass bzw. der Vollzugsform von Freiheitsstrafe und Geldstrafe haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise obsiegt bzw. sind auch teilweise unterlegen. Bei der Landesverweisung obsiegt der Be- schuldigte vollumfänglich. In dieser Konstellation obsiegt der Beschuldigte gesamt- haft zu 2/3, hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’000.00, ausgeschieden und dem Kan- ton Bern auferlegt. Darüber hinaus gilt der Beschuldigte als unterliegend, weshalb er 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1’500.00, zu tragen hat. 36 16. Amtliche Entschädigung 16.1 Erstinstanzliches Verfahren 16.1.1 Grundlagen Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Immerhin soll ja das separat zu erhe- bende Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesstrafgericht in diesem Punkt bei unbenutztem Fristablauf Rechtssicherheit schaffen. 16.1.2 Rechtsanwalt U.________ Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt U.________ (14.-22. April 2020) mit Verfü- gung vom 22. April 2020 auf CHF 814.55 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde. Das volle Honorar wurde/wird auf CHF 1'016.45 festgesetzt (pag. 1197). Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 814.55 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 651.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt U.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 161.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 162.90) noch Nachzahlungspflicht (CHF 40.40). 16.1.3 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz durch Rechts- anwalt B.________ wurde unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten und vorinstanzlich grundsätzlich als angemessen erachteten Kostennote festge- setzt (Kürzung lediglich auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung, pag. 1497). Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ somit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 24'731.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 24'731.15 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 19'784.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'984.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'787.30 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 4'946.25) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'196.80). 37 16.2 Oberinstanzliches Verfahren 16.2.1 Rechtliches Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Ho- norar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Ver- fahren. 16.2.2 Rechtsanwalt B.________ a) Bemerkung Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechts- anwalt B.________ (pag. 1837 ff.) insgesamt als noch angemessen, wobei die ein- gereichte Kostennote auf Grund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um 2 Stunden auf 37 h 15 Min (37,25 Stunden) zu kürzen ist. Die insgesamt im Betrag von CHF 321.10 geltende gemachten Auslagen sind in Ordnung. In der Honorarnote der Verteidigung sind sowohl die Aufwände und Auslagen für das Berufungsverfahren wie auch für das Verfahren vor Beschwerdekammer auf- geführt, was grundsätzlich korrekt ist, da mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. April 2022 festgehalten wurde (pag. 1339), dass die amtliche Entschädi- gung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt werde. Im Beschwerdeverfah- ren obsiegte der Beschuldigte jedoch lediglich im Umfang von 1/3, während er im Berufungsverfahren im Umfang von 2/3 obsiegte. Da somit in Bezug auf die Rück- zahlungspflicht und das Nachforderungsrecht unterschiedliche Verteilschlüssel gel- ten, sind die Aufwände für beide Verfahren separat aufzuführen. b) Berufungsverfahren Auf das Berufungsverfahren entfällt ein Aufwand von 30 h 45 Min (30,75 Stunden), Auslagen im Betrag von CHF 286.50 und Mehrwertsteuer von 7.7% (vgl. Details in Tabelle im Dispositiv Ziff. III.3., pag. 1848). Der Kanton Bern entschädigt Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren mit CHF 6'932.10. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'932.10 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'310.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'655.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 be- steht weder eine Rück- (CHF 4'621.40) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'103.95). 38 c) Beschwerdeverfahren Auf das Beschwerdeverfahren entfällt ein Aufwand von 6 h 30 Min. (6,5 Stunden), Auslagen im Betrag von CHF 34.60 und Mehrwertsteuer von 7.7% (vgl. Honorarno- te Leistungen vom 6. April 2022 bis 2. Mai 2022, pag. 1838, sowie Details in Tabel- le im Dispositiv Ziff. III.4., pag. 1849). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit CHF 1'437.35. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'437.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 958.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 350.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 233.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 479.10) noch Nachzahlungspflicht (CHF 116.70). VI. Verfügungen 17. DNA-Profil / Biometrische erkennungsdienstliche Daten Vom Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 811 ff.). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 18. Sicherheitshaft Abgesehen vom Ablauf weiterer 4 Monate seit der letzten Verlängerung der Si- cherheitshaft hat sich nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (noch) nichts Wesentliches geändert, die Wiederho- lungsgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Zur Begründung des konkreten Haft- grunds der Wiederholungsgefahr kann im Einzelnen auf die Ausführungen in der Verfügung der 1. Strafkammer vom 9. September 2022 und des Regionalgerichts vom 30. Juni 2022 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1360 ff., pag. 35 der Haft-Akten SK AJ.________) verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung haben. Die Sicherheitshaft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig. Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Diese wird längstens bis zum 7. Fe- bruar 2023 befristet (voraussichtliches Strafende). Der Beschuldigte ist zu diesem Zeitpunkt aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 14. Januar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 28. September 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________ und Unbekannt z.N. von F.________ (Deliktsbe- trag: rund CHF 400.00; AKS Ziff. 1.1); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Raubes, mehrfach begangen 2.1.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich (im Zug von Bern nach Zürich) z.N. von G.________ (Deliktsbetrag: rund 12 Rappen; AKS Ziff. 1.2); 2.1.2. am 18. Juli 2020 in Gümligen z.N. von H.________ (Deliktsbetrag: rund CHF 500.00; AKS Ziff. 1.3); 2.2. des Diebstahls, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 2.2.1. am 19. Oktober 2019 in Zürich (im Zug von Bern nach Zürich) z.N. von I.________ (Deliktsbetrag: mindestens 20 Euro; AKS Ziff. 2.1); 2.2.2. am 23. September 2019 in Bern (K.________) z.N. der L.________ (De- liktsbetrag: CHF 7.25; geringfügig; AKS Ziff. 2.2); 2.2.3. am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam begangen mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 740.55; AKS Ziff. 2.3); 2.2.4. am 6. Juni 2020 in Bern (Bahnhof) z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 80.00; AKS Ziff. 2.4); 2.3. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise geringfügig begangen 2.3.1. am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam begangen mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (Sachschaden: rund CHF 1'000.00; AKS Ziff. 3.1); 2.3.2. am 6. Juni 2020 in Bern (Bahnhof) z.N. von M.________ (Sachschaden: rund CHF 30.00; geringfügig; AKS Ziff. 3.2); 2.4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. April 2020 in Bern (J.________) gemeinsam mit D.________ z.N. der J.________ GmbH (AKS Ziff. 4); 40 2.5. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 18. Juli 2020 in Gümligen (N.________) z.N. von O.________ (AKS Ziff. 5); 2.6. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 10. Oktober 2020 in Bern (P.________; AKS Ziff. 6); 2.7. der Beschimpfung, begangen am 18. Juli 2020 in Bern (Q.________) z.N. von O.________ (AKS Ziff. 7); 2.8. der Tätlichkeiten, begangen am 3. Oktober 2020 in Bern (R.________) z.N. von S.________ (AKS Ziff. 1.4); 2.9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 2.9.1. am 28. September 2019 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Amphetamine, Marihuana, Benzodiazepine, Metamphetamin, Morphin und MDMA (AKS Ziff. 8.1); 2.9.2. am 21. November 2019 in Thun durch Besitz von rezeptpflichtigen Medi- kamenten (vier Tabletten Temesta à 1 mg) ohne Rezept und in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (AKS Ziff. 8.2); 2.9.3. am 26. März 2020 in Bern (T.________) durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Marihuana (AKS Ziff. 8.3); 2.9.4. am 14. April 2020 in Bern (Domizil D.________) durch Konsum einer un- bestimmten Menge Marihuana und Kokain (AKS Ziff. 8.4); 2.9.5. am 17. Juli 2020 in Bern, Gümligen und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamine (AKS Ziff. 8.5); 2.10. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), mehrfach begangen 2.10.1. am 21. August 2019 auf der Strecke Bern nach Bümpliz (AK.________; AKS Ziff. 9.1); 2.10.2. am 22. September 2020 auf der Strecke Köniz nach Haltestelle AM.________ (AL.________; AKS Ziff. 9.2); 2.11. der Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz (Nachtruhestörung und Verweigerung der Namensangabe), begangen am 10. Oktober 2020 in Bern (P.________; AKS Ziff. 10); 3. A.________ in Anwendung von Art. 41 ff., 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO wei- ter verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Privatkläger O.________; 4. festgestellt wurde, dass der Privatkläger H.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO); 41 5. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin M.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegen- standslos geworden abgeschrieben wurde; 6. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 7. die beschlagnahmten Drogen (0.2 g Marihuana) und Medikamente (4 Blister mit je einer Tablette Temesta) zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) wurden. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor und In Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 34, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und d, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 177, 186, 285 Ziff. 1, 286 StGB 19a Ziff. 1 BetmG 57 Abs. 3 PBG 12 Abs. 1 Bst. a, 15 KStrG 426, 428 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die bereits ausgestandene Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie der vorzei- tige Strafvollzug ist im Umfang von insgesamt 888 Tagen an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. 2. Zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 810.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 15. April 2020. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 32'938.90, bestimmt auf CHF 26'351.10. Die auf den Freispruch gemäss Ziff. I.1. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 6’587.80 (1/5 von CHF 32'938.90) werden vom Kanton Bern ge- tragen. 5. Zur Bezahlung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00. 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 42 III. Amtliche Entschädigung 1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt U.________ (14. – 22. April 2020) mit Verfü- gung vom 22. April 2020 auf CHF 814.55 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde. Das volle Honorar wurde/wird auf CHF 1'016.45 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 814.55 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 651.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt U.________ die Differenz von CHF 201.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 161.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 162.90) noch Nachzah- lungspflicht (CHF 40.40). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren (ab dem 28.09.2019) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 105.00 200.00 CHF 21’000.00 Aufwand MLaw 12.25 100.00 1’225.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 513.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’963.00 CHF 1’768.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’731.15 volles Honorar 105.00 250.00 CHF 26’250.00 Aufwand Mlaw 12.25 125.00 1’531.25 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 513.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28’519.25 CHF 2’196.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 30’715.25 nachforderbarer Betrag CHF 5’984.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 24'731.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 24'731.15 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 19'784.90 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'984.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'787.30 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- (CHF 4'946.25) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'196.80). 43 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Hauptverfahren (ohne Verfahren vor Beschwerdekammer, vgl. pag. 1324 – 1339) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.75 200.00 CHF 6’150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 286.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’436.50 CHF 495.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’932.10 volles Honorar CHF 7’687.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 286.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’974.00 CHF 614.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’588.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’655.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz im Hauptverfahren mit CHF 6'932.10 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 6'932.10 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'310.70, zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'655.90 zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 besteht weder eine Rück- (CHF 4'621.40) noch Nachzahlungspflicht (CHF 1'103.95). 44 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das Verfahren vor der Beschwerdekammer (vgl. Be- schluss vom 29. April 2022, pag. 1324 – 1339) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’334.60 CHF 102.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’437.35 volles Honorar CHF 1’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 34.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’659.60 CHF 127.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’787.40 nachforderbarer Betrag CHF 350.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit CHF 1'437.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 1'437.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 958.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 350.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 233.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 479.10) noch Nachzahlungspflicht (CHF 116.70). IV. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Diese wird längstens bis zum 7. Februar 2023 befristet. Begründung Abgesehen vom Ablauf weiterer 4 Monate seit der letzten Verlängerung der Sicherheitshaft hat sich nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (noch) nichts Wesentliches geändert, die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Zur Begründung des konkreten Haftgrunds der Wiederholungsgefahr kann im Einzelnen auf die Ausführungen in der Verfügung der 1. Strafkammer vom 9. September 2022 und des Regi- onalgerichts vom 30. Juni 2022 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft (pag. 1360 ff., pag. 35 der Haft-Akten SK AJ.________) verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung ha- 45 ben. Die Sicherheitshaft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig. Der Beschuldigte ver- bleibt in Sicherheitshaft. Diese wird längstens bis zum 7. Februar 2023 befristet (voraussichtli- ches Strafende). Der Beschuldigte ist zu diesem Zeitpunkt aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Z.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, BVD (unverzügliche Mittei- lung des Dispositivs; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Begründung innert 10 Tagen) - der JVA AO.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Fax) 46 Bern, 12. Januar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Februar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 47