und in Anwendung der Artikel 25, 40, 41, 47, 48a, 49, 66a Abs. 1 Bst. e und o, 148a Abs. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c und g, Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 977 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'850.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III.