machte für das oberinstanzliche Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 1. März 2023 (pag. 1345 f.) einen Aufwand von insgesamt 24.59 Stunden geltend. Diesen Aufwand erachtet die Kammer als angemessen. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach auf CHF 5'688.05 (inkl. Auslagen und MWST) und das volle Honorar auf CHF 7'012.25 festzusetzen.