Sie kürzte dabei das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung um insgesamt 3 ½ Stunden und ging für die Berechnung des vollen Honorars von einem Stundenansatz von CHF 250.00 aus, was in oberer Instanz nicht gerügt wurde und entsprechend bestätigt wird. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend nach den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 1. März 2023 (pag.