24. Amtliche Entschädigung 24.1 Erstinstanzliches Verfahren 24.1.1 Betreffend Fürsprecher C.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher C.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Februar 2022 rechtskräftig bestimmt (pag. 869.25). Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe besteht kein Raum. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 24.1.2 Betreffend Rechtsanwalt B.__