Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6’000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten infolge seines Unterliegens zur Bezahlung auferlegt. Die geringfügige Reduktion der Menge reinen Heroins rechtfertigt keine Kostenausscheidung(Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).