Da diese Regelung zuvor parallel zur SIS-Verordnung-Grenze in Kraft war und die Anordnungsvoraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung soweit vorliegend relevant gleichbedeutend sind, hat dies keine weiteren Auswirkungen. Die SIS-II- Verordnung wird aufgrund ihrer Geltung im Urteilszeitpunkt im Dispositiv belassen. Der Beschuldigte ist Angehöriger eines Drittstaates und beide Schuldsprüche stellen Anlasstaten gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze dar. Die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Delinquenz im Bereich des Drogenhandels wurde bereits mehrfach aufgezeigt.