Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festgesetzt. Dies ist mit Blick auf den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das ausgefällte Strafmass sowie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit Art. 148a StGB einer zweiten Anlasstat schuldig gemacht hat, angemessen und zu bestätigen.