47 21. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festgesetzt.