O., § 70, zitiert nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2.). Weitergehende, individuell auf seine Person bezogene Umstände, die eine konkrete Gefahr für sein Leben bedeuteten, sind nicht ersichtlich. Somit steht auch Art. 33 Abs. 1 FK der Landesverweisung nicht entgegen. Diese kann im jetzigen Zeitpunkt nur durch freiwillige Ausreise des Beschuldigten vollzogen werden, was aber kein eigentliches Vollzugshindernis darstellt (vgl. pag.