Weitere Umstände, die auf eine Gefahr für sein Leben oder eine unmenschliche Behandlung bei der Rückkehr nach Eritrea hinwiesen, sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht. Mit Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR steht ihm somit die Möglichkeit der Regularisation seiner Situation gegenüber dem Regime offen, indem er eine Abgabe leistet und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnet (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., § 70, zitiert nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2.).