Allgemein berief sich der Beschuldigte im Migrationsverfahren auffallend oft auf einen «Verdacht», dass er bald ins Militär einberufen würde (vgl. pag. 1096). Ganz konkret nach dem Ausreisegrund gefragt, führte er demgegenüber die Perspektivlosigkeit in Eritrea an (pag. 1099). An der oberinstanzlichen Einvernahme war der Beschuldigte zur Klärung dieser Widersprüche nicht bereit (vgl. pag. 1323, Z. 18 ff.; pag. 1325, Z. 29 ff.).