577 ff.). Dies sowie seine mangelhafte Integration während des bisherigen, nicht mehr kurzen Aufenthalts in der Schweiz wirft erhebliche Zweifel auf, ob der Beschuldigte bereit und in der Lage ist, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.6.). Sein Verhalten ist als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 32 Abs. 1 FK einzustufen. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob Art. 33 FK die Ausweisung verbietet. Zur Situation eritreischer Flüchtlinge besteht eine gefestigte Gerichtspraxis.