45 Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Beschuldigte wird zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig erklärt, wovon eine das hochwertige Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in erheblichem Masse gefährdete. Er war eingebettet in eine bestens organisierte Bande, die dem Drogenhandel nachgeht, und suchte nach seiner polizeilichen Anhaltung und Erstbefragung sofort wieder den Kontakt zur Organisation (pag. 577 ff.).