Selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und namentlich mit Blick auf den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das hierfür ausgefällte Strafmass nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3. ff.). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten klar.