Die Aussichten auf Wiedereingliederung in Eritrea sind nicht besonders gut, aber vorhanden. Bei diesen Gegebenheiten ist ein schwerer persönlicher Härtefall klar zu verneinen. 20.1.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.