In den aktuellen Führungsberichten der Regionalgefängnisse Thun und Bern (vgl. pag. 1277 f.; pag. 1292 f.) finden sich keine Hinweise zu den vom Beschuldigten geltend gemachten Gesundheitsproblemen (pag. 1121, Z. 1 ff.; pag. 1317, Z. 28 ff.). Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat - Der Beschuldigte hat ein intaktes Beziehungsnetz zu Familienangehörigen in Eritrea, ist mit der dortigen Kultur vertraut und beherrscht die Sprache. Die wirtschaftliche Lage in Eritrea ist notorisch schwierig, was eine Wiedereingliederung erschwert.