Verhältnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben - In der Schweiz war der Beschuldigte grösstenteils nicht erwerbstätig, obwohl er als vorläufig aufgenommener Flüchtling dazu berechtigt wäre. Er lebte bislang von der Asylsozialhilfe (pag. 704) und absolvierte ab Dezember 2019 ein 6- monatiges Praktikum im Bereich der Logistik. In den Haftanstalten ging der Beschuldigte keiner Arbeit nach (pag. 1277), wobei seine Darstellung, ihm werde trotz Interesse keine Arbeit zugewiesen (pag. 1319, Z. 29 ff.), aufgrund der Angaben im Führungsbericht (pag. 1277) wenig glaubhaft ist. Am Wirtschaftsleben hat er trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum teilgenommen.