43 (pag. 1232, Z. 14 ff.). Sein Vater und weitere Familienangehörige leben in Eritrea (pag. 1323, Z. 10 ff.). Eine unter Art. 8 EMRK fallende Familiengemeinschaft in der Schweiz hat der Beschuldigte somit keine. Einschulung - Der Beschuldigte absolvierte die Schulzeit in Eritrea, wobei unklar ist, ob er das 10. Schuljahr absolvierte oder abbrach, um zu fliehen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Finanzielle Verhältnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben -