Er kennt aufgrund seiner Kindheit und Jugendzeit im Heimatland dessen Kultur, spricht die Sprache und verfügt über ein familiäres Netz im Heimatland. 20.1.1 Zu den einzelnen Kriterien Beachtung der Schweizer Rechtsordnung: - Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 1306). Die vorliegenden Schuldsprüche sind indes gravierend. Sein Respekt vor dem Schweizer Rechtssystem ist angesichts der erneuten Kontaktaufnahme zur Organisation unmittelbar nach seiner Anhaltung am 3. Juni 2020 sowie mit Blick auf die von ihm erhobenen Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft mehr als fraglich (vgl. pag.