Die Anwesenheitsdauer von mittlerweile 9 Jahren kann zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Seit dem 1. Juli 2020 befindet sich der Beschuldigte aber in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, was bei der Landesverweisung nicht an die reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4.). Der Beschuldigte hat Familienangehörige in der Schweiz (Freundin und Bruder; pag. 1121 Z. 14) sowie in Luxemburg, Deutschland, Eritrea und in den Nachbarländern von Eritrea (pag. 1121 Z. 37 f., 42 und pag.