19. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Ziff. VI.1. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1228 ff.). Im Hinblick auf die SIS-Ausschreibung ist das Folgende zu ergänzen: Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).