Bei diesem Strafmass fällt ein (teil-)bedingter Vollzug nicht in Betracht. Hingegen ist die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde vom 3. bis am 4. Juni 2020 vorläufig festgenommen (2 Tage) und befindet sich seit dem 1. Juli 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (975 Tage).