Solche besonderen Umstände sind beim Beschuldigten nicht gegeben. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten somit zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Aufgrund des Strafmasses und des Verschlechterungsverbots kann jedoch auf eine genaue Bezifferung der angemessenen Erhöhung verzichtet werden, und es bleibt bei der von der Vorinstanz auf 63 Monate bzw. 5 Jahre und 3 Monate festgesetzten Freiheitsstrafe. 17.3 Vollzug und Anrechnung Bei diesem Strafmass fällt ein (teil-)bedingter Vollzug nicht in Betracht.