40 werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass Betroffene aus ihrer Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz jedoch nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände sind beim Beschuldigten nicht gegeben.