1055) können nur als dreist bezeichnet werden, wobei sich Ersteres straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens darum bemüht, sich als unwissenden Logisgeber und Fahrer darzustellen, der nicht realisiert haben will, was vor sich geht. Dass er sich im Verfahren ansonsten korrekt und anständig verhielt, darf erwartet werden und rechtfertigt alleine noch keine Strafminderung. Umgekehrt rechtfertigt sein teilweise forderndes und betreuungsintensives Verhalten im Strafvollzug keine Straferhöhung (vgl. pag. 1277 f.). Sein Verhalten im Strafvollzug scheint sich zudem gebessert zu haben (pag. 1292 f.).