die Kontaktaufnahme zur Organisation unmittelbar nach der Anhaltung vom 3. Juni 2020 mit dem Angebot, weitere Funktionen zu übernehmen (pag. 571 ff.), zeigt die Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der drohenden Strafverfolgung und Sanktionierung. Die Bereitschaft zur unmittelbaren Fortsetzung der Delinquenz sowie die zahlreichen Eingaben mit teils persönlichen Vorwürfen gegen fallführende Personen der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 720; pag. 722 f.; pag. 735; pag. 753; pag. 760 f.; pag. 1032 ff.; pag. 1049 ff.; pag. 1053; pag. 1055) können nur als dreist bezeichnet werden, wobei sich Ersteres straferhöhend auswirkt.