Das Vorleben ist somit durchwegs neutral zu werten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte sich in der Hauptsache (Beteiligung am Drogenhandel) nicht geständig zeigte, was grundsätzlich neutral zu werten ist, jedoch auch einem Geständnisrabatt entgegensteht. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend ebenfalls keine festgestellt werden. Im Gegenteil; die Kontaktaufnahme zur Organisation unmittelbar nach der Anhaltung vom 3. Juni 2020 mit dem Angebot, weitere Funktionen zu übernehmen (pag.