Eine Asperation im Umfang von 2/3 erscheint deshalb angemessen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten und 10 Tagen, wobei bereits an dieser Stelle an das vorinstanzliche Strafmass von 63 Monaten und das Verschlechterungsverbot erinnert sei. 17.2 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Blick auf die Strafzumessung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wird bei der Landesverweisung näher zu beleuchten sein. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Das Vorleben ist somit durchwegs neutral zu werten.