V.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1226). Dass das Ausbleiben der Deklaration gegenüber dem Sozialdienst nur die «logisch Fortsetzung des Drogenhandels» gewesen ist, wie die Vorinstanz erwog (pag. 1223), ist nicht nachvollziehbar. Die beiden Straftaten betreffen unterschiedliche Rechtsgüter und Verhaltensweisen und bedingen sich nicht zwangsläufig. Eine Asperation im Umfang von 2/3 erscheint deshalb angemessen.